Artikel 10 VO (EU) 2024/3005

Gleichwertigkeitsregelung

(1) Ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter, der in der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b tätig sein möchte, kann dies nur dann tun, wenn er in das in Artikel 14 genannte Register eingetragen ist und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter ist in dem betreffenden Drittland als ESG-Rating-Anbieter zugelassen oder registriert und unterliegt der Aufsicht in diesem Drittland;
b)
der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter hat der ESMA mitgeteilt, dass er in der Union tätig sein möchte, und der ESMA einen Nachweis seiner Zulassung oder Registrierung als ESG-Rating-Anbieter, die für diese Zulassung oder Registrierung in dem betreffenden Drittland erforderlichen Unterlagen sowie den Namen der für seine Beaufsichtigung zuständigen Drittlandsbehörde vorgelegt und von der ESMA eine Bestätigung über die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen erhalten;
c)
die Kommission hat einen Gleichwertigkeitsbeschluss gemäß Absatz 2 erlassen;
d)
die in Absatz 4 genannten Kooperationsvereinbarungen sind wirksam.

(2) Die Kommission kann mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Gleichwertigkeitsbeschluss fassen, in dem festgestellt wird, dass der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis eines Drittlands gewährleisten, dass

a)
die in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten ESG-Rating-Anbieter verbindliche Anforderungen erfüllen, die denen dieser Verordnung gleichwertig sind,
b)
die Einhaltung der unter Buchstabe a genannten verbindlichen Anforderungen in diesem Drittland laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt wird.

Ein solcher Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 48 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 47 erlassen, in dem die in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen festgelegt werden. Die Kommission kann die Anwendung des in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte davon abhängig machen, dass

a)
das betreffende Drittland sämtliche in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Bedingungen zur Gewährleistung gleichwertiger Aufsichts- und Regulierungsstandards wirksam dauerhaft erfüllt;
b)
die ESMA in der Lage ist, ihre Überwachungsbefugnisse gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wirksam auszuüben.

(4) Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Drittlandsbehörden, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis gemäß Absatz 2 als gleichwertig anerkannt wurden. In diesen Vereinbarungen wird mindestens Folgendes festgelegt:

a)
der Mechanismus für den regelmäßigen und Ad-hoc-Informationsaustausch zwischen der ESMA und den betreffenden zuständigen Drittlandsbehörden, einschließlich des Zugangs zu allen von der ESMA angeforderten relevanten Informationen über den in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten ESG-Rating-Anbieter,
b)
der Mechanismus für eine umgehende Benachrichtigung der ESMA für den Fall, dass eine zuständige Behörde eines Drittlands der Auffassung ist, dass der in diesem Drittland zugelassene oder registrierte, und von ihr beaufsichtigte ESG-Rating-Anbieter in dem Drittland gegen die Voraussetzungen für seine Zulassung oder Registrierung oder gegen andere nationale Rechtsvorschriften verstößt,
c)
die Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen;
d)
der Mechanismus für die unverzügliche Unterrichtung der ESMA, wenn eine zuständige Behörde eines Drittlands Regulierungs- oder Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf den in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten ESG-Rating-Anbieter ergreift, einschließlich aller Änderungen, die sich auf die fortgesetzte Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch den ESG-Rating-Anbieter auswirken könnten;
e)
der Mechanismus für die unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Drittlandsbehörde, wenn die ESMA eine öffentliche Bekanntmachung gemäß Artikel 35 an einen in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten ESG-Rating-Anbieter richtet.

Wird die ESMA davon in Kenntnis gesetzt, dass ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter die Voraussetzungen für eine Zulassung oder Registrierung in seinem Land der Zulassung oder Registrierung nicht mehr erfüllt, so streicht die ESMA ihn für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes aus dem in Artikel 14 genannten Register.

(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b prüft die ESMA innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Eingang der Informationen, ob diese vollständig sind. Hält die ESMA die Informationen für unvollständig, setzt sie eine Frist fest, innerhalb derer der ESG-Rating-Anbieter fehlende Informationen vorlegen muss. Sobald die ESMA die Vollständigkeit der Übermittlung festgestellt hat, unterrichtet sie den ESG-Rating-Anbieter spätestens 60 Arbeitstage nach dem Tag der ursprünglichen Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens.

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