Artikel 11 VO (EU) 2024/3005
Übernahme von ESG-Ratings von außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern
(1) Ein in der Union niedergelassener und gemäß Artikel 8 zugelassener ESG-Rating-Anbieter darf ESG-Ratings, die von einem zur selben Gruppe gehörenden und außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter abgegeben werden, übernehmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter hat bei der ESMA die Zulassung einer solchen Übernahme beantragt.
- b)
- Der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter erfüllt die folgenden Anforderungen an die minimale Substanz:
- i)
- Er verfügt über eigene Räumlichkeiten oder Räumlichkeiten zur ausschließlichen Nutzung in einem Mitgliedstaat;
- ii)
- er hat mindestens ein eigenes aktives Bankkonto in der Union;
- iii)
- er verfügt mit Blick auf die Art, den Umfang oder die Komplexität seiner Tätigkeiten in der Union über eine angemessene Präsenz für Analysen und Entscheidungsfindung in der Union.
- c)
- Die Übernahme des ESG-Ratings beeinträchtigt nicht die Qualität der Bewertung des bewerteten Objekts oder des Emittenten eines bewerteten Objekts oder die Durchführung von vor-Ort-Prüfungen oder -Besuchen, sofern dies in der vom außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter verwendeten ESG-Rating-Methode vorgesehen ist.
- d)
- Der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter hat überprüft und kann gegenüber der ESMA kontinuierlich nachweisen, dass die Abgabe und Verbreitung der übernommenen ESG-Ratings Anforderungen erfüllt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen dieser Verordnung. Der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter darf die Einhaltung dieser Anforderungen nachweisen, ohne auf das für jedes einzelne Rating angewandte spezifische Verfahren verweisen zu müssen.
- e)
- Der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse, um die ESG-Ratings des außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieters wirksam zu überwachen, um so damit verbundene Risiken zu steuern.
- f)
- Es gibt einen objektiven Grund, warum die ESG-Ratings für ihre Verwendung in der Union übernommen werden müssen, wozu Faktoren wie die Ausprägung der ESG-Ratings, die notwendige Nähe der Erstellung der ESG-Ratings zum Emittenten oder zu einer bestimmten wirtschaftlichen Realität, zu einer bestimmten Branche, zu Kompetenzzentren für Teilkomponenten der Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung, die Verfügbarkeit spezifischer, für die Erstellung der ESG-Ratings erforderlicher Fähigkeiten, die materielle Verfügbarkeit von Eingabedaten und die Erstellung von ESG-Ratings im Rahmen der Zusammenarbeit eines globalen Teams gehören können.
- g)
- Der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter stellt der ESMA auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit die ESMA die Einhaltung dieser Verordnung durch den außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter kontinuierlich überwachen kann, wenn dies für das übernommene Rating von Relevanz ist.
- h)
- Wenn ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter beaufsichtigt wird, besteht eine geeignete Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem der ESG-Rating-Anbieter niedergelassen ist, um einen effizienten Informationsaustausch sicherzustellen.
(2) Ein in der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter, der einen Antrag auf Zulassung einer Übernahme nach Absatz 1 Buchstabe a stellt, legt der ESMA alle Informationen vor, die notwendig sind, um der ESMA nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Bedingungen jenes Absatzes erfüllt sind.
(3) Binnen 45 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags auf Zulassung einer Übernahme gemäß Absatz 1 Buchstabe a und spätestens binnen 85 Arbeitstagen nach Erhalt des ursprünglichen Antrags prüft die ESMA den Antrag und fasst einen Beschluss über die Zulassung oder Ablehnung der Übernahme. Die ESMA teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung binnen fünf Arbeitstagen mit.
(4) Ein übernommenes ESG-Rating gilt als ein vom übernehmenden ESG-Rating-Anbieter abgegebenes ESG-Rating. Der übernehmende ESG-Rating-Anbieter darf die Übernahme nicht in der Absicht nutzen, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen.
(5) Ein übernehmender ESG-Rating-Anbieter bleibt für solche ESG-Ratings und für die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in vollem Umfang verantwortlich.
(6) Gelangt die ESMA zu der begründeten Auffassung, dass die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, ist sie befugt, unbeschadet der Verhängung anwendbarer Aufsichtsmaßnahmen, Geldbußen und Zwangsgeldern gemäß den Artikeln 35, 36 und 37 von dem übernehmenden ESG-Rating-Anbieter die Einstellung der Übernahme zu verlangen.
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