Artikel 12 VO (EU) 2024/3005
Anerkennung von außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbietern
(1) Bis zum Erlass eines Gleichwertigkeitsbeschlusses nach Artikel 10 durch die Kommission oder, falls ein solcher angenommen wurde, im Falle der Aufhebung des Gleichwertigkeitsbeschlusses kann ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter, der mit allen seinen Tätigkeiten in jedem der drei vorausgegangenen Jahre einen jährlichen Nettoumsatzerlös erzielt hat, der unter dem in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Höchstbetrag liegt, in der Union tätig sein, sofern die ESMA diesen ESG-Rating-Anbieter gemäß dem vorliegenden Artikel anerkannt hat. Ein außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, der einer Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU angehört, dessen konsolidierter jährlicher Nettoumsatzerlös aus allen Tätigkeiten der Gruppe in jedem der drei vorausgegangenen Jahre unter dem in Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Höchstbetrag liegt, darf in der Union tätig sein, sofern die ESMA diesen ESG-Rating-Anbieter gemäß dem vorliegenden Artikel anerkannt hat. Für diese Zwecke kann die ESMA entweder eine Bewertung durch einen unabhängigen externen Prüfer oder eine Zertifizierung der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem der ESG-Rating-Anbieter niedergelassen ist, berücksichtigen.
(2) Außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter, die eine Anerkennung gemäß Absatz 1 wünschen, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und bei der ESMA einen Antrag auf Anerkennung stellen.
(3) Ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter, der eine Anerkennung gemäß Absatz 1 wünscht, muss über einen gesetzlichen Vertreter verfügen. Dieser gesetzliche Vertreter ist eine in der Union niedergelassene juristische Person, die vom betreffenden ESG-Rating-Anbieter ausdrücklich benannt wurde, um in seinem Namen zu handeln. Der gesetzliche Vertreter weist gegenüber der ESMA nach, dass der ESG-Rating-Anbieter den in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen kontinuierlich nachkommt und ist gegenüber der ESMA in diesem Zusammenhang rechenschaftspflichtig. Der gesetzliche Vertreter stellt der ESMA auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um ihr gegenüber nachzuweisen, dass der ESG-Rating-Anbieter die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(4) Ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter muss der ESMA folgende Informationen übermitteln, wenn er einen Antrag auf Anerkennung nach Absatz 2 stellt:
- a)
- alle in Anhang I aufgeführten Informationen;
- b)
- alle Informationen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind,
- c)
- alle Informationen, die erforderlich sind, um der ESMA nachzuweisen, dass der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen zu erfüllen,
- d)
- die Liste seiner aktuellen oder künftigen ESG-Ratings, die in der Union verbreitet werden sollen,
- e)
- gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Drittlandsbehörde, die für seine Beaufsichtigung zuständig ist.
Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf Anerkennung gemäß Absatz 2 entscheidet die ESMA über die Anerkennung. Die ESMA teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung binnen fünf Arbeitstagen nach der Entscheidung mit.
(5) Die ESMA erkennt den außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter an, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter erfüllt die Absätze 2, 3 und 4.
- b)
- Wenn ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Rating-Anbieter beaufsichtigt wird, strebt die ESMA eine geeignete Kooperationsvereinbarung mit der zuständigen Behörde des Drittlands an, in dem der ESG-Rating-Anbieter niedergelassen ist, um einen effizienten Informationsaustausch sicherzustellen.
(6) Die ESMA erlässt einen Beschluss über die Ablehnung des Antrags, wenn die ESMA an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß dieser Verordnung durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlands, in dem der ESG-Rating-Anbieter niedergelassen ist, oder gegebenenfalls durch Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörde dieses Drittlands gehindert wird.
(7) Die ESMA verhängt gemäß Artikel 36 Geldbußen oder setzt die Anerkennung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Einklang mit Artikel 9 aus oder hebt sie gegebenenfalls auf, wenn sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu der begründeten Auffassung gelangt, dass der ESG-Rating-Anbieter
- a)
- in einer Weise handelt oder gehandelt hat, die den Interessen der Nutzer von ESG-Ratings oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist,
- b)
- in gravierender Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat,
- c)
- die Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere irreguläre Weise erhalten hat.
(8) Erfüllt der von der ESMA gemäß diesem Artikel anerkannte ESG-Rating-Anbieter die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr, so teilt er dies der ESMA unverzüglich mit.
Der ESG-Rating-Anbieter teilt der ESMA binnen drei Monaten ab dem Tag, an dem er die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, mit, ob er weiterhin seine Dienstleistungen in der Union anbieten möchte, und stellt binnen zwölf Monaten ab diesem Tag einen Antrag auf Zulassung. Erfolgt keine solche Mitteilung, stellt der ESG-Rating-Anbieter seine Tätigkeit in der Union ein.
(9) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Form und den Inhalt des Antrags auf Anerkennung nach Absatz 2 und insbesondere die Darstellung der gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen festzulegen.
Die ESMA legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 2. Oktober 2025 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
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