Artikel 13 VO (EU) 2024/3005
Kooperationsvereinbarungen
(1) Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b unterliegen Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses, die den in Artikel 46 genannten Garantien mindestens gleichwertig sind. Der im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen durchgeführte Informationsaustausch dient der Erfüllung der Aufgaben der ESMA oder der zuständigen Drittlandsbehörden.
(2) In Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland wendet die ESMA die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) an.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
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