Artikel 14 VO (EU) 2024/3005

Register der ESG-Rating-Anbieter und Zugänglichkeit von Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal

(1) Die ESMA erstellt und führt ein Register, das die folgenden Informationen enthält:

a)
die Identität der gemäß Artikel 8 zugelassenen oder im Rahmen der befristeten Regelung für kleine ESG-Rating-Anbieter gemäß Artikel 5 Absatz 1 registrierten ESG-Rating-Anbieter,
b)
die Identität der außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, die die in Artikel 10 festgelegten Bedingungen erfüllen, und der für die Beaufsichtigung dieser ESG-Rating-Anbieter zuständigen Drittlandsbehörden,
c)
die Identität der übernehmenden ESG-Rating-Anbieter und der in Artikel 11 genannten außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, deren ESG-Rating übernommen wurde, und gegebenenfalls der zuständigen Drittlandsbehörden, die für die Beaufsichtigung der ESG-Rating-Anbieter, deren ESG-Rating übernommen wurde, zuständig sind,
d)
die Identität der gemäß Artikel 12 anerkannten außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, der in der Union niedergelassenen gesetzlichen Vertreter dieser ESG-Rating-Anbieter und gegebenenfalls der für die Beaufsichtigung dieser ESG-Rating-Anbieter zuständigen Drittlandsbehörden.

(2) Das in Absatz 1 genannte Register ist auf der Website der ESMA frei zugänglich und wird erforderlichenfalls umgehend aktualisiert.

(3) Ab dem 1. Januar 2028 übermittelt der ESG-Rating-Anbieter bei der Veröffentlichung von in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen diese Informationen gleichzeitig an die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannte Sammelstelle, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP) zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wurde.

(4) Die Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a)
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 erstellt.
b)
Sie enthalten die folgenden Metadaten:

i)
einen vollständigen Firmennamen und gegebenenfalls den für Marketingzwecke verwendeten Namen sowie die Kurzform des Namens des ESG-Rating-Anbieters, auf den sich die Informationen beziehen;
ii)
wenn verfügbar die Rechtsträgerkennung des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
iii)
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
iv)
die Größe des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;
v)
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(5) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii erwirbt der ESG-Rating-Anbieter eine Rechtsträgerkennung.

(6) Zur Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels im ESAP fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(7) Die in Absatz 1 und in Artikel 11 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 6 und Artikel 38 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen werden ab dem 1. Januar 2028 über das ESAP zugänglich gemacht. Dafür fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen

a)
werden in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 erstellt,
b)
umfassen die folgenden Metadaten:

i)
alle Namen des ESG-Rating-Anbieters auf den sich diese Informationen beziehen,
ii)
die Rechtsträgerkennung des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859, soweit verfügbar,
iii)
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
iv)
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(8) Um eine effiziente Erhebung und Verwaltung der gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
b)
die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c)
für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c bewertet die ESMA in Abstimmung mit einschlägigen Interessenträgern die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Die ESMA legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(9) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien für Unternehmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

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