Artikel 15 VO (EU) 2024/3005
Allgemeine Grundsätze
(1) ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass ihre Rating-Tätigkeiten unabhängig sind, auch von allen politischen und wirtschaftlichen Einflüssen oder Einschränkungen.
(2) ESG-Rating-Anbieter verfügen über Vorschriften und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass ihre ESG-Ratings gemäß dieser Verordnung abgegeben, veröffentlicht und verbreitet werden.
(3) ESG-Rating-Anbieter verwenden Systeme, Ressourcen und Verfahren, die in Bezug auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung geeignet und wirksam sind.
(4) ESG-Rating-Anbieter legen schriftliche Strategien und Verfahren fest und setzen diese um, um sicherzustellen, dass ihre ESG-Ratings auf einer gründlichen Analyse aller Informationen beruhen, die ihnen zur Verfügung stehen und die für ihre Analyse im Einklang mit ihren Rating-Methoden relevant sind.
(5) ESG-Rating-Anbieter legen interne Strategien und Verfahren für vertiefte Prüfungen fest und setzen diese um, um sicherzustellen, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit oder Genauigkeit der ESG-Ratings nicht beeinträchtigen.
(6) ESG-Rating-Anbieter geben sich solide Verfahren für Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme und setzen diese um.
(7) ESG-Rating-Anbieter wenden für die von ihnen abgegebenen ESG-Ratings kontinuierlich und auf transparente Weise strenge, systematische, unabhängige und belegbare Rating-Methoden an.
(8) ESG-Rating-Anbieter überprüfen die ESG-Rating-Methoden gemäß Absatz 7 laufend und mindestens einmal jährlich.
(9) ESG-Rating-Anbieter überwachen und bewerten die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer Systeme, Ressourcen und Verfahren gemäß Absatz 3 zumindest jährlich und ergreifen die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen.
(10) ESG-Rating-Anbieter schaffen und unterhalten eine ständige, unabhängige und wirksame Aufsichtsfunktion, um die Überwachung über alle Aspekte der Abgabe ihrer ESG-Ratings sicherzustellen.
Die Aufsichtsfunktion muss mit den erforderlichen Ressourcen und Fachkenntnissen ausgestattet sein und Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigt. Sie muss direkten Zugang zum Leitungsorgan des ESG-Rating-Anbieters haben.
ESG-Rating-Anbieter entwickeln und unterhalten robuste Verfahren für ihre Aufsichtsfunktion.
(11) ESG-Rating-Anbieter treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die ihren ESG-Ratings zugrunde liegenden Informationen von ausreichender Qualität sind und aus zuverlässigen Quellen stammen. ESG-Rating-Anbieter weisen deutlich darauf hin, dass ihre ESG-Ratings ihre eigene Meinung ausdrücken.
(12) ESG-Rating-Anbieter benachrichtigen das bewertete Objekt oder den Emittenten des bewerteten Objekts während seiner Arbeitszeiten und mindestens zwei volle Arbeitstage vor der ersten Herausgabe des ESG-Ratings, um dem bewerteten Objekt oder dem Emittenten des bewerteten Objekts die Möglichkeit zu geben, den ESG-Rating-Anbieter über sachliche Fehler zu informieren. Zu diesem Zweck stellen ESG-Rating-Anbieter auf Antrag des bewerteten Objekts oder des Emittenten des bewerteten Objekts die in Anhang III Nummer 1 Buchstaben b und c und Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii genannten Informationen zusammen mit dem Datum der letzten Aktualisierung der Daten sowie gegebenenfalls alle anderen erhobenen, geschätzten oder berechneten Daten mit Bezug auf das bewertete Objekt oder den Emittenten eines bewerteten Objekts kostenlos und auf nichtgewerblicher Grundlage zur Verfügung.
(13) ESG-Rating-Anbieter sind nicht dazu verpflichtet, Informationen über ihr geistiges Kapital, ihr geistiges Eigentum, ihr Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen offenzulegen, die als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) gelten würden.
(14) ESG-Rating-Anbieter ändern ihre ESG-Ratings nur im Einklang mit ihren gemäß Artikel 23 veröffentlichten Rating-Methoden.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).
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