Artikel 16 VO (EU) 2024/3005

Trennung der ESG-Rating-Tätigkeiten von anderen Tätigkeiten

(1) ESG-Rating-Anbieter dürfen keine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a)
Beratungstätigkeiten für Anleger oder Unternehmen,
b)
Abgabe und Verbreitung von Ratings im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,
c)
Bereitstellung von Referenzwerten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/1011,
d)
Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU,
e)
Abschlussprüfungen und Aufträge zur Erlangung von Prüfungssicherheit in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU,
f)
Tätigkeiten von Kreditinstituten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein ESG-Rating-Anbieter die in Absatz 1 Buchstaben d oder f genannten Tätigkeiten erbringen, sofern er zusätzlich zu den in den Artikeln 25 und 26 genannten Maßnahmen, spezifische Maßnahmen ergreift:

a)
um sicherzustellen, dass jede Tätigkeit autonom ausgeübt wird;
b)
um das Entstehen potenzieller Risiken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten bei der Entscheidungsfindung im Rahmen ihrer ESG-Rating-Tätigkeiten zu vermeiden;
c)
um sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter, die direkt am Verfahren zur Bewertung eines bewerteten Objekts beteiligt sind, keine der in Absatz 1 Buchstabe d oder f genannten Tätigkeiten ausüben.

Bei der Umsetzung solcher Maßnahmen berücksichtigt der ESG-Rating-Anbieter gegebenenfalls auch die Tätigkeiten der Gruppe, der er angehört.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c können ESG-Rating-Anbieter bei der ESMA die Zulassung zur Bereitstellung von Referenzwerten beantragen, sofern sie spezifische Maßnahmen, einschließlich der in Absatz 2 genannten Maßnahmen, ergreifen. Die ESMA beschließt, ob die von dem betreffenden ESG-Rating-Anbieter vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten angemessen und hinreichend sind. Ist die ESMA der Auffassung, dass die Maßnahmen im Hinblick auf die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten nicht angemessen oder unzureichend sind, so findet Absatz 1 Buchstabe c Anwendung.

Der ESG-Rating-Anbieter teilt der ESMA etwaige wesentliche Änderungen bei den vom ESG-Rating-Anbieter ergriffenen Maßnahmen oder bei deren Umsetzung mit, bevor eine solchen Änderung umgesetzt wird. Die ESMA beschließt, ob die Maßnahmen im Hinblick auf die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit Interessenkonflikten nach wie vor angemessen und hinreichend sind. Ist die ESMA der Auffassung, dass die Maßnahmen im Hinblick auf die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit Interessenskonflikten nicht mehr angemessen oder hinreichend sind, findet Absatz 1 Buchstabe c Anwendung.

Die ESMA fasst einen Beschluss gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Informationen über die vom ESG-Rating-Anbieter vorgeschlagenen Maßnahmen bzw. wesentlichen Änderungen oder innerhalb der in Artikel 7 festgelegten Fristen, wenn die Prüfung der ESMA Teil ihrer Bewertung des Zulassungsantrags des ESG-Rating-Anbieters ist.

(4) ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter, die direkt am Verfahren zur Bewertung eines bewerteten Objekts beteiligt sind, keine der in Absatz 1 Buchstaben a, b und e genannten Tätigkeiten ausüben.

(5) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 zu treffenden Maßnahmen und Schutzvorkehrungen festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 2. Oktober 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(6) ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass die Erbringung anderer als der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen im Rahmen ihrer ESG-Rating-Tätigkeiten nicht zu Interessenkonflikten führt. Im Falle drohender Interessenkonflikte sehen ESG-Rating-Anbieter davon ab, solche anderen Dienstleistungen anzubieten.

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