Artikel 17 VO (EU) 2024/3005

Rating-Analysten, Mitarbeiter und sonstige an der Abgabe von ESG-Ratings beteiligte Personen

(1) ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass Rating-Analysten, Mitarbeiter und alle anderen natürlichen Personen, die unter ihrer Kontrolle stehen oder deren Dienste ihnen — etwa im Wege einer vertraglichen Vereinbarung — zur Verfügung gestellt werden und die direkt an der Abgabe von ESG-Ratings beteiligt sind, einschließlich Rating-Analysten, die direkt am Rating-Prozess beteiligt sind, sowie Personen, die an der Bereitstellung von ESG-Punktebewertungen beteiligt sind, angemessen geschult sind und über die Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichten und Aufgaben erforderlich sind, gegebenenfalls auch über ein ausreichendes Verständnis jeglichen potenziellen wesentlichen finanziellen Risikos für das bewertete Objekt und jeglicher potenziellen wesentlichen Auswirkungen des bewerteten Objekts auf Umwelt und Gesellschaft im Allgemeinen.

(2) ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen mit einem bewerteten Objekt bzw. dem Emittenten eines bewerteten Objekts oder mit Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit einem bewerteten Objekt oder dem Emittenten eines bewerteten Objekts verbunden sind, keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleiten oder an solchen Verhandlungen teilnehmen dürfen.

(3) Mit Ausnahme von Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich verwalteter Fonds, und von Anlagen, in mit Ermessensspielraum verwalteten Portfolios,

a)
dürfen die in Absatz 1 genannten Personen, die direkt an der Festlegung eines einzelnen Ratings für ein bewertetes Objekt beteiligt sind, keine von einem Unternehmen, das innerhalb ihres analytischen Zuständigkeitsbereichs bewertet wird, oder von Unternehmen der Gruppe dieses Unternehmens begebene, garantierte oder anderweitig unterstützte Finanzinstrumente kaufen oder verkaufen oder Geschäfte mit solchen Finanzinstrumenten tätigen;
b)
dürfen Mitglieder der Geschäftsleitung des ESG-Rating-Anbieters keine von einem Unternehmen, das von dem ESG-Rating-Anbieter bewertet wird, oder von Unternehmen der Gruppe dieses Unternehmens begebene, garantierte oder anderweitig unterstützte Finanzinstrumente kaufen oder verkaufen oder Geschäfte mit solchen Finanzinstrumenten tätigen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich nicht direkt an der Festlegung eines ESG-Ratings des betreffenden bewerteten Objekts beteiligen oder dieses in anderer Weise beeinflussen, wenn diese Personen

a)
Finanzinstrumente des bewerteten Objekts besitzen, bei denen es sich nicht um Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich verwalteter Fonds, oder um Anlagen in mit Ermessensspielraum verwalteten Portfolios, handelt,
b)
Finanzinstrumente an einem Unternehmen besitzen, das mit dem bewerteten Objekt verbunden ist, dessen Besitz einen Interessenkonflikt verursachen könnte oder nach allgemeiner Auffassung konfliktträchtig sein könnte, sofern es sich nicht um Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich verwalteter Fonds, oder um Anlagen in mit Ermessensspielraum verwalteten Portfolios, handelt,
c)
im vorausgegangenen Jahr bei dem von dem ESG-Rating-Anbieter bewerteten Unternehmen oder bei einem Unternehmen der Gruppe dieses Unternehmens beschäftigt waren oder ein Geschäfts- oder ein sonstiges Verhältnis zu dem bewerteten Unternehmen oder zu einem Unternehmen der Gruppe dieses Unternehmens unterhalten, das einen Interessenkonflikt verursachen könnte oder nach allgemeiner Auffassung konfliktträchtig sein könnte.

(5) ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen und Mitglieder der Geschäftsleitung des ESG-Rating-Anbieters

a)
unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des ESG-Rating-Anbieters sowie der Art und des Spektrums seiner ESG-Rating-Tätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum und die Aufzeichnungen im Besitz der ESG-Rating-Anbieter vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen,
b)
vertrauliche Informationen, die dem ESG-Rating-Anbieter anvertraut wurden, weder an Personen weitergeben, die nicht direkt an der Erbringung von ESG-Rating-Tätigkeiten beteiligt sind, einschließlich Rating-Analysten und Mitarbeitern von Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem ESG-Rating-Anbieter verbunden sind, noch an andere natürliche Personen, deren Dienstleistungen einer Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem ESG-Rating-Anbieter verbunden ist, zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt wurden oder unter deren Kontrolle stehen,
c)
vertrauliche Informationen zu keinem anderen Zweck als der Erbringung von ESG-Rating-Tätigkeiten, einschließlich für den Handel mit Finanzinstrumenten, verwenden oder weitergeben und
d)
von keinem Geschäftspartner des ESG-Rating-Anbieters Geld, Geschenke oder Vergünstigungen verlangen oder annehmen.

(6) Sind in Absatz 1 aufgeführte Personen der Auffassung, dass das Verhalten einer anderen in jenem Absatz aufgeführten Person rechtswidrig ist, setzen sie die Aufsichtsfunktion unverzüglich davon in Kenntnis. Der ESG-Rating-Anbieter stellt sicher, dass eine solche Meldung keine negativen Auswirkungen auf die meldende Person hat.

(7) Beendet ein Rating-Analyst seine Beschäftigung beim ESG-Rating-Anbieter und wird binnen eines Jahres nach dieser Beendigung in einem bewerteten Objekt bzw. einem Emittenten eines bewerteten Objekts tätig, an der Festlegung dessen einzelnen Ratings er direkt beteiligt war, so überprüft der ESG-Rating-Anbieter die einschlägige Arbeit des Rating-Analysten während des Zeitraums von einem Jahr vor seinem Ausscheiden, um zu prüfen, ob ein Interessenskonflikt vorlag.

(8) Die in Absatz 1 genannten Personen und Mitglieder der Geschäftsleitung des ESG-Rating-Anbieters nehmen keine Schlüsselposition in der Geschäftsleitung eines bewerteten Objekts bzw. eines Emittenten eines bewerteten Objekts ein, an der Festlegung dessen einzelnen Ratings sie beteiligt waren, und zwar für einen Zeitraum von neun Monaten ab dem Tag der Abgabe eines solchen Ratings.

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