Artikel 18 VO (EU) 2024/3005

Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen

(1) ESG-Rating-Anbieter führen Aufzeichnungen über ihre ESG-Rating-Tätigkeiten. Diese Aufzeichnungen enthalten die in den Anhängen I und II genannten Angaben.

(2) ESG-Rating-Anbieter bewahren die in Absatz 1 genannten Informationen mindestens fünf Jahre lang in einer Form auf, die es ermöglicht, die Festlegung eines ESG-Ratings zu wiederholen und vollständig nachzuvollziehen.

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