Artikel 19 VO (EU) 2024/3005
Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden
(1) ESG-Rating-Anbieter verfügen über Verfahren für die Entgegennahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen über von Nutzern von ESG-Ratings, bewerteten Objekten und Emittenten bewerteter Objekte eingereichte Beschwerden und veröffentlichen diese auf ihrer Website. ESG-Rating-Anbieter veröffentlichen auf ihrer Website zudem klare Informationen über ihren Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden sowie ihre Kontaktdaten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren stellen sicher, dass
- a)
- der ESG-Rating-Anbieter das Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden veröffentlicht,
- b)
- Beschwerden zeitnah und fair geprüft werden und das Ergebnis der Prüfung dem Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist mitgeteilt wird, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der öffentlichen Ordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) zuwiderlaufen und
- c)
- die Untersuchung unabhängig von allen Personen geführt wird, die an der Festlegung des einzelnen Ratings beteiligt waren, das Gegenstand der Beschwerde ist.
(3) Beschwerden können eingereicht werden in Bezug auf
- a)
- die Datenquellen, die für ein einzelnes ESG-Rating verwendet werden, sachliche Irrtümer und Fehler,
- b)
- die Art und Weise, wie die Rating-Methode in Bezug auf ein einzelnes ESG-Rating angewandt wurde,
- c)
- die Frage, ob ein einzelnes ESG-Rating für das bewertete Objekt bzw. den Emittenten des bewerteten Objekts repräsentativ ist.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.