Artikel 20 VO (EU) 2024/3005

Begründete Bedenken

(1) ESG-Rating-Anbieter verfügen über Verfahren für die Entgegennahme begründeter Bedenken, die Interessenträger unter Angabe ihrer Namen und ihrer Position äußern.

(2) ESG-Rating-Anbieter im Sinne von Artikel 5 Absatz 1, mit Ausnahme kleiner ESG-Rating-Anbieter, bemühen sich, auf die begründeten Bedenken binnen 30 Arbeitstagen nach deren Eingang zu antworten.

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