Artikel 21 VO (EU) 2024/3005
Auslagerung
(1) Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Funktionen darf nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle eines ESG-Rating-Anbieters oder die Fähigkeit der ESMA zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten des ESG-Rating-Anbieters gemäß dieser Verordnung wesentlich beeinträchtigt wird.
(2) ESG-Rating-Anbieter, die Funktionen oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die für die Abgabe eines ESG-Ratings relevant sind, auslagern, bleiben in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung sowie für die Offenlegung der in Anhang II genannten Informationen verantwortlich.
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