Artikel 22 VO (EU) 2024/3005
Ausnahmen von den Anforderungen an die Unternehmensführung
(1) Ein ESG-Rating-Anbieter kann bei der ESMA beantragen, von der Erfüllung der in Artikel 15 Absätze 6, 8 und 10 festgelegten Anforderungen ausgenommen zu werden.
(2) Bei der Prüfung eines Antrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels prüft die ESMA, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Bei dem ESG-Rating-Anbieter handelt es sich um einen kleinen ESG-Rating-Anbieter Im Sinne von Artikel 5 Absatz 1.
- b)
- Der ESG-Rating-Anbieter hat Maßnahmen und Verfahren, insbesondere interne Kontrollmechanismen, Meldevorschriften sowie Maßnahmen, welche die Unabhängigkeit der Rating-Analysten und der Personen, die ESG-Ratings genehmigen, sicherstellen, eingeführt, die dafür sorgen, dass diese Verordnung tatsächlich eingehalten wird.
- c)
- Der ESG-Rating-Anbieter hat nachgewiesen, dass seine Größe nicht auf eine Weise bestimmt wurde, mit der die Anforderungen dieser Verordnung umgangen werden.
- d)
- Der ESG-Rating-Anbieter hat mit hinreichender Deutlichkeit nachgewiesen, dass die in Artikel 15 Absätze 6, 8 und 10 festgelegten Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs oder der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffenden ESG-Rating-Anbieters oder der Art oder des Spektrums der abgegebenen ESG-Ratings nicht verhältnismäßig sind.
Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann die ESMA den ESG-Rating-Anbieter von allen in Artikel 15 Absätze 6, 8 und 10 genannten Anforderungen bzw. — in hinreichend begründeten Fällen und auf der Grundlage der vom ESG-Rating-Anbieter gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes vorgelegten Angaben — nur von einigen dieser Anforderungen ausnehmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.