Artikel 24 VO (EU) 2024/3005
Offenlegung von ESG-Ratings gegenüber Nutzern von ESG-Ratings, bewerteten Objekten und Emittenten von bewerteten Objekten
(1) ESG-Rating-Anbieter legen den Nutzern von ESG-Ratings, den bewerteten Objekten und den Emittenten von bewerteten Objekten mindestens die in Anhang III Nummer 2 genannten Informationen kontinuierlich offen.
(2) ESG-Rating-Anbieter stellen sicher, dass ein ESG-Rating, dessen Offenlegung sie einem Nutzer von ESG-Ratings genehmigen, eine Verknüpfung mit den Informationen nach Anhang III Nummer 1 aufweist.
(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Elemente, die gemäß Absatz 1 offenzulegen sind, näher zu bestimmen. Diese Elemente dürfen keine zusätzlichen Offenlegungspflichten umfassen, die über die in Anhang III Nummer 2 aufgeführten Pflichten hinausgehen.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 2. Oktober 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass von in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu ergänzen.
(4) Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Datenstandards, Formate und Vorlagen festgelegt werden, die ESG-Rating-Anbieter für die Darstellung der in Absatz 1 genannten Informationen zu verwenden haben.
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
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