Artikel 25 VO (EU) 2024/3005
Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten
(1) ESG-Rating-Anbieter verfügen über solide Regelungen für die Unternehmensführung, die eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Aufgaben und Verantwortungsbereichen für alle an der Abgabe eines ESG-Ratings Beteiligten vorsehen.
(2) ESG-Rating-Anbieter unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die abgegebenen ESG-Ratings nicht von bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikten oder Geschäfts- oder anderen Beziehungen seitens der ESG-Rating-Anbieter selbst oder seitens ihrer Anteilseigner, ihrer Geschäftsleitung, ihrer Rating-Analysten, ihrer Mitarbeiter oder anderer natürlicher Personen, deren Leistungen die ESG-Rating-Anbieter in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren können, oder seitens anderer, über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihnen verbundenen Personen oder seitens Drittanbietern, an die Funktionen oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert wurden, beeinflusst werden.
(3) Besteht bei einem ESG-Rating-Anbieter das Risiko eines Interessenkonflikts aufgrund der Eigentumsstruktur, der Mehrheitsbeteiligung oder der Tätigkeiten des ESG-Rating-Anbieters, eines Unternehmens, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle der ESG-Rating-Anbieter steht, eines Unternehmens, das im Eigentum oder unter der Kontrolle des ESG-Rating-Anbieters steht, oder eines seiner verbundenen Unternehmen oder eines Drittanbieters, wird die ESMA angemessen tätig. Die ESMA kann den ESG-Rating-Anbieter auffordern, Maßnahmen zur Minderung dieses Risikos zu ergreifen.
Wird ein in Unterabsatz 1 genannter Interessenkonflikt nicht angemessen durch die in Unterabsatz 1 genannten Risikominderungsmaßnahmen bewältigt, so fordert die ESMA den ESG-Rating-Anbieter auf, den Interessenkonflikt zu lösen. Die ESMA kann den ESG-Rating-Anbieter erforderlichenfalls auffordern, entweder die Tätigkeiten oder Beziehungen, die zu dem Interessenkonflikt führen, oder die Abgabe der ESG-Ratings einzustellen.
(4) Anteilseignern oder Mitgliedern eines ESG-Rating-Anbieters, die bei diesem ESG-Rating-Anbieter oder in einem Unternehmen, das die Möglichkeit hat, die Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über diesen ESG-Rating-Anbieter auszuüben, einen maßgeblichen Einfluss im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU ausüben, ist Folgendes untersagt:
- a)
- einen maßgeblichen Einfluss bei einem anderen ESG-Rating-Anbieter auszuüben;
- b)
- berechtigt oder befugt zu sein, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen ESG-Rating-Anbieters zu bestellen oder abzuberufen;
- c)
- dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen ESG-Rating-Anbieters als Mitglied anzugehören.
Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt weder für Investitionen in andere ESG-Rating-Anbieter, die derselben Gruppe von ESG-Rating-Anbietern angehören, noch für Investitionen in ESG-Rating-Anbieter, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen gemäß den in Artikel 3 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Kriterien handelt.
(5) ESG-Rating-Anbieter legen der ESMA alle bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikte offen, einschließlich Interessenkonflikten, die sich aus dem Eigentum oder der Kontrolle der ESG-Rating-Anbieter ergeben.
(6) ESG-Rating-Anbieter legen Strategien, Verfahren und wirksame organisatorische Vorkehrungen für die Ermittlung, Offenlegung, Vermeidung, Bewältigung und Minderung von Interessenkonflikten fest und führen diese durch. ESG-Rating-Anbieter überprüfen und aktualisieren diese Strategien, Verfahren und Vorkehrungen regelmäßig. Diese Strategien, Verfahren und Vorkehrungen sollen insbesondere Interessenkonflikte, die auf die Eigentums- oder Kontrollverhältnisse des ESG-Rating-Anbieters oder andere Interessen in der Gruppe des ESG-Rating-Anbieters zurückzuführen sind, oder Interessenkonflikte, die von anderen Personen verursacht werden, die in Bezug auf die Festlegung des ESG-Ratings Einfluss auf oder Kontrolle über den ESG-Rating-Anbieter ausüben, verhindern, bewältigen und mindern.
(7) ESG-Rating-Anbieter überprüfen ihre Tätigkeiten mindestens einmal jährlich, um potenzielle Interessenkonflikte zu ermitteln.
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