Artikel 27 VO (EU) 2024/3005
Faire, angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Behandlung der Nutzer von ESG-Ratings
(1) ESG-Rating-Anbieter ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die den Kunden in Rechnung gestellten Gebühren fair, angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sind.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann die ESMA ESG-Rating-Anbieter auffordern, ihr dokumentierte Nachweise zu ihrer Preisgestaltung einschließlich der Gebührenstruktur und der Preisgestaltungskriterien vorzulegen. Die ESMA kann Aufsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 35 ergreifen und beschließen, Geldbußen gemäß Artikel 36 zu verhängen, wenn sie feststellt, dass die von ESG-Rating-Anbietern erhobenen Gebühren nicht fair, angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sind.
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