Artikel 32 VO (EU) 2024/3005
Informationsersuchen
(1) Die ESMA kann bei ESG-Rating-Anbietern, bei an ESG-Rating-Tätigkeiten beteiligten Personen, bei bewerteten Objekten und bei Emittenten bewerteter Objekte, bei Dritten, an die die ESG-Rating-Anbieter operative Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und bei Personen, die auf andere Weise eng und substanziell mit ESG-Rating-Anbietern oder ESG-Rating-Tätigkeiten verbunden sind, durch einfaches Ersuchen oder durch einen Beschluss verlangen, dass sie alle Informationen zur Verfügung stellen, die die ESMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigt.
(2) Bei der Übermittlung eines einfachen Informationsersuchens nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels verfährt die ESMA wie folgt:
- a)
- Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug;
- b)
- sie erläutert den Zweck des Ersuchens;
- c)
- sie erläutert die Art der geforderten Informationen;
- d)
- sie legt eine angemessene Frist, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind, sowie das Format fest, in dem die erbetenen Informationen bereitgestellt werden müssen;
- e)
- sie unterrichtet die Person, die um Informationen ersucht wird, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine Beantwortung des Ersuchens um Informationen nicht sachlich falsch oder irreführend sein darf;
- f)
- sie nennt die Geldbuße, die nach Artikel 36 verhängt werden kann, wenn die erteilten Informationen sachlich falsch oder irreführend sind.
(3) Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen durch Beschluss nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels verfährt die ESMA wie folgt:
- a)
- Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug;
- b)
- sie erläutert den Zweck des Ersuchens;
- c)
- sie erläutert die Art der geforderten Informationen;
- d)
- sie legt eine angemessene Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind, und das Format, in dem die erbetenen Informationen bereitgestellt werden müssen;
- e)
- sie nennt die Zwangsgelder, die nach Artikel 37 verhängt werden können, wenn die erbetenen Informationen nicht innerhalb der gesetzten Frist bereitgestellt werden oder unvollständig sind;
- f)
- sie nennt die Geldbußen, die nach Artikel 36 verhängt werden können, wenn die erteilten Informationen sachlich falsch oder irreführend sind;
- g)
- sie weist auf das Recht nach Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, vor dem Beschwerdeausschuss Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen, und auf das Recht nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen, hin.
(4) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Diese Mandanten bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die von ihren Rechtsanwälten erteilten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.
(5) Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannte und von dem Informationsersuchen betroffene Person ansässig oder niedergelassen ist, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.