Artikel 34 VO (EU) 2024/3005

Vor-Ort-Prüfungen

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen der in Artikel 32 Absatz 1 genannten juristischen Personen durchführen. Die ESMA kann die Vor-Ort-Prüfungen ohne vorherige Ankündigung durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfung dies erfordern.

(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Vor-Ort-Prüfungen bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen Personen, gegen die sich der Beschluss der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung richtet, zu betreten, und verfügen über die in Artikel 33 Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer der Prüfung und in dem dafür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.

(3) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Vor-Ort-Prüfung bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden. In dieser Vollmacht ist angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 37 verhängt werden, wenn sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Prüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig über die bevorstehende Prüfung.

(4) Die in Artikel 32 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Personen unterziehen sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Vor-Ort-Prüfungen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Artikel 37 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe und das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen. Die ESMA fasst derartige Beschlüsse nach Anhörung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung durchgeführt werden soll.

(5) Die Bediensteten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie sonstige von ihr ermächtigte oder bestellte Personen unterstützen auf Ersuchen der ESMA die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats können auf Antrag auch an den Vor-Ort-Prüfungen teilnehmen.

(6) Die ESMA kann die zuständigen Behörden zudem bitten, in ihrem Namen in diesem Artikel und in Artikel 33 Absatz 1 vorgesehene spezifische Untersuchungsaufgaben und Vor-Ort-Prüfungen wahrzunehmen bzw. durchzuführen. Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden dieselben Befugnisse wie die ESMA gemäß diesem Artikel und Artikel 33 Absatz 1.

(7) Stellen die Bediensteten der ESMA und andere von ihr bevollmächtigte Personen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ihnen die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde, damit die Vor-Ort-Prüfung durchgeführt werden kann.

(8) Setzt die Vor-Ort-Prüfung nach Absatz 1 oder die Unterstützung nach Absatz 7 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(9) Wird eine in Absatz 8 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, die der ESMA Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und auf die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

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