Artikel 35 VO (EU) 2024/3005
Aufsichtsmaßnahmen der ESMA
(1) Stellt die ESMA fest, dass ein ESG-Rating-Anbieter seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Aufsichtsmaßnahmen:
- a)
- Aussetzung oder Aufhebung der Zulassung oder Anerkennung des ESG-Rating-Anbieters,
- b)
- vorübergehendes Verbot für den ESG-Rating-Anbieter, ESG-Ratings zu veröffentlichen oder zu verbreiten, bis der Verstoß beendet ist,
- c)
- Aufforderung an den ESG-Rating-Anbieter, den Verstoß zu beenden,
- d)
- Verhängung von Geldbußen nach Artikel 36,
- e)
- öffentliche Bekanntmachung.
(2) Die ESMA kann außerdem gegenüber jedem ESG-Rating-Anbieter, der gemäß Artikel 2 Absatz 1 in der Union tätig ist, eine oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben b bis e des vorliegenden Artikels genannten Aufsichtsmaßnahmen ergreifen,
- a)
- wenn Artikel 4 nicht erfüllt ist oder die ESMA die in jenem Artikel genannte Zulassung oder Anerkennung des ESG-Rating-Anbieters ausgesetzt oder aufgehoben hat,
- b)
- wenn die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht erfüllt sind.
(3) Die ESMA kann außerdem die in Absatz 1 Buchstabe e genannte Aufsichtsmaßnahme ergreifen, wenn eine ESG-Rating-Tätigkeit eines in der Union tätigen ESG-Rating-Anbieters eine schwerwiegende Bedrohung für die Marktintegrität oder den Anlegerschutz in der Union darstellt.
Um festzustellen, ob eine Person gemäß Artikel 2 Absatz 1 in der Union tätig ist, kann die ESMA ihre gemäß den Artikeln 32, 33 und 34 übertragenen Befugnisse in Bezug auf die betreffende Person oder in Bezug auf jeden Dritten nutzen, der die betreffende Person in die Lage versetzt, die ESG-Rating-Tätigkeit auszuüben.
(4) Die in Absatz 1 genannten Aufsichtsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(5) Wenn sie eine der in Absatz 1 genannten Aufsichtsmaßnahmen ergreift, berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:
- a)
- Dauer und Häufigkeit des Verstoßes,
- b)
- der Frage, ob ein Finanzverbrechen begangen oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht,
- c)
- der Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde,
- d)
- des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person,
- e)
- der Finanzkraft des ESG-Rating-Anbieters, wie sie sich aus seinem jährlichen Nettogesamtumsatz ablesen lässt,
- f)
- der Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen von Anlegern und auf andere Nutzer von ESG-Ratings,
- g)
- der Höhe der durch den Verstoß von dem ESG-Rating-Anbieter erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit solche Gewinne und Verluste sich beziffern lassen,
- h)
- des Ausmaßes der Zusammenarbeit des ESG-Rating-Anbieters mit der ESMA, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieses ESG-Rating-Anbieters infolge des Verstoßes einzuziehen,
- i)
- früherer Verstöße des ESG-Rating-Anbieters,
- j)
- Maßnahmen, die der ESG-Rating-Anbieter nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt ein Verstoß als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte dafür findet, dass eine Person vorsätzlich gehandelt hat, um den Verstoß zu begehen.
(6) Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jeden Beschluss über eine Aufsichtsmaßnahme nach Absatz 1 mit. Die ESMA veröffentlicht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag seiner Annahme auf ihrer Website.
Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung enthält folgenden Punkte:
- a)
- den Hinweis, dass der ESG-Rating-Anbieter das Recht hat, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen,
- b)
- gegebenenfalls den Hinweis, dass Beschwerde eingelegt wurde, diese jedoch keine aufschiebende Wirkung hat,
- c)
- den Hinweis, dass die ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.
(7) Die ESMA kann außerdem den ESG-Rating-Anbieter, der den Verstoß begangen hat, auffordern, die Nutzer seiner ESG-Ratings von jeder von der ESMA gemäß Absatz 1 ergriffenen Aufsichtsmaßnahme in Kenntnis zu setzen.
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