Artikel 45 VO (EU) 2024/3005
Mitteilungen und Ersuchen um Aussetzung der Ratings seitens der zuständigen Behörden
(1) Stellt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats fest, dass ein ESG-Rating-Anbieter im Hoheitsgebiet ihres eigenen oder eines anderen Mitgliedstaats gegen diese Verordnung verstößt oder verstoßen hat, so setzt sie die ESMA davon in Kenntnis. Hält eine zuständige Behörde es für Untersuchungszwecke für angemessen, kann diese zuständige Behörde der ESMA vorschlagen zu prüfen, ob es nötig ist, von den Befugnissen nach Artikel 32 in Bezug auf den am Verstoß beteiligten ESG-Rating-Anbieter Gebrauch zu machen.
(2) Die ESMA ergreift angemessene Maßnahmen. Die ESMA unterrichtet die mitteilende zuständige Behörde über die Ergebnisse und soweit möglich über wichtige zwischenzeitliche Entwicklungen.
(3) Eine mitteilende zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die der Auffassung ist, dass ein in dem in Artikel 14 genannten Register aufgeführter ESG-Rating-Anbieter, dessen ESG-Ratings im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verwendet werden, in einer Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, dass der Anlegerschutz oder die Stabilität des Finanzsystems in diesem Mitgliedstaat erheblich beeinträchtigt wird, kann die ESMA ersuchen, die Abgabe von ESG-Ratings durch den betreffenden ESG-Rating-Anbieter auszusetzen. Die mitteilende zuständige Behörde übermittelt der ESMA sämtliche Gründe für ihr Ersuchen.
(4) Ist die ESMA der Auffassung, dass das Ersuchen nach Absatz 3 nicht gerechtfertigt ist, so teilt sie dies der mitteilenden zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Hält die ESMA das Ersuchen hingegen für gerechtfertigt, so ergreift sie zweckmäßige Maßnahmen für eine entsprechende Lösung und setzt die mitteilende zuständige Behörde schriftlich davon in Kenntnis.
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