Artikel 46 VO (EU) 2024/3005
Berufsgeheimnis
(1) Die ESMA, die zuständigen Behörden und alle Personen, die bei der ESMA, bei den zuständigen Behörden oder bei einer sonstigen Person, der die ESMA Aufgaben übertragen hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung der ESMA tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht auf der Grundlage des Unionsrechts oder des nationalen Rechts.
(2) Alle Informationen, die im Rahmen dieser Verordnung zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden, der EBA, der EIOPA und dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ausgetauscht werden und die Geschäfts- und Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten als vertraulich, es sei denn,
- a)
- die ESMA oder die betreffende zuständige Behörde oder andere Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können;
- b)
- die Offenlegung solcher Informationen ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich;
- c)
- die offengelegten Informationen werden in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten Form verwendet, bei der die einzelnen Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).
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