Artikel 6 VO (EU) 2024/3005
Antrag auf Zulassung für eine Tätigkeit in der Union
(1) In der Union niedergelassene juristische Personen, die in der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a tätig sein möchten, müssen bei der ESMA eine Zulassung beantragen.
(2) Ein Zulassungsantrag gemäß Absatz 1 muss alle in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Angaben enthalten und in einer der Amtssprachen der Union eingereicht werden. Die Verordnung Nr. 1 des Rates(*) gilt sinngemäß für jede andere Kommunikation zwischen der ESMA und ESG-Rating-Anbietern und deren Mitarbeitern.
(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Anhang I aufgeführten Informationen zu präzisieren.
Die ESMA legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum 2. Oktober 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu ergänzen.
(4) Ein zugelassener ESG-Rating-Anbieter muss die Anforderungen, aufgrund derer die Erstzulassung erteilt wurde, jederzeit erfüllen.
(5) ESG-Rating-Anbieter müssen die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Umstände unterrichten, aufgrund derer die Erstzulassung erteilt wurde, einschließlich der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung in der Union.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).
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