Artikel 5 VO (EU) 2024/3005

Befristete Regelung für kleine ESG-Rating-Anbieter

(1) Abweichend von Artikel 4 unterliegt ein als kleines Unternehmen oder als kleine Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU eingestufter ESG-Rating-Anbieter (im Folgenden „kleiner ESG-Rating-Anbieter” ), der in der Union niedergelassen ist und in der Union tätig werden möchte, nur Artikel 15 Absätzen 1, 5 und 7, Artikel 23 und 24 sowie den Artikeln 32 bis 37 der vorliegenden Verordnung, sofern er

a)
der ESMA seine Absicht mitteilt, in der Union tätig zu werden und
b)
von der ESMA vor Aufnahme seine Tätigkeit in der Union registriert wurde.

(2) Innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung entscheidet die ESMA, ob der Anmelder als kleiner ESG-Rating-Anbieter registriert werden soll. Die ESMA unterrichtet den Anmelder innerhalb von fünf Arbeitstagen über ihre Entscheidung.

(3) Wird ein in Absatz 1 dieses Artikels genannter kleiner ESG-Rating-Anbieter nicht mehr als kleines Unternehmen oder als kleine Gruppe eingestuft oder sind seit seiner Registrierung gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels drei Jahre vergangen — je nachdem, was zuerst eintritt —, so unterliegt der ESG-Rating-Anbieter den Bestimmungen dieser Verordnung und muss innerhalb von sechs Monaten eine Zulassung für eine Tätigkeit in der Union gemäß Kapitel 1 dieses Titels beantragen.

(4) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten ESG-Ratinganbieter können sich dafür entscheiden, diese Verordnung auf freiwilliger Basis anzuwenden, indem sie bei der EMSA eine Zulassung gemäß Artikel 6 beantragen. Entscheiden sich ESG-Rating-Anbieter für eine freiwillige Anwendung, so gilt diese Verordnung in ihrer Gesamtheit für sie.

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