ANHANG II VO (EU) 2024/3005

ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN

(1)
Aufbewahrungspflichten

ESG-Rating-Anbieter führen Aufzeichnungen über alle folgenden Punkte:
a)
für jedes ESG-Rating (falls angezeigt):

i)
die Identität der an der Festlegung des ESG-Ratings beteiligten Rating-Analysten, die Identität der Personen, die das ESG-Rating genehmigt haben, Angaben dazu, ob es sich um ein beauftragtes oder ein unbeauftragtes ESG-Rating handelt, sowie das Datum, zu dem die ESG-Rating-Maßnahme durchgeführt wurde;
ii)
die Identität der für die Entwicklung der regelbasierten Methodik verantwortlichen Personen und die Identität der Personen, die die Rating-Methode genehmigt haben;

b)
die Buchführungsdaten für die von einem bewerteten Objekt oder dem Emittenten eines bewerteten Objekts oder einem mit ihm verbundenen Dritten oder einem Nutzer der ESG-Ratings erhaltenen Entgelte;
c)
die Kontenaufzeichnungen für jeden Nutzer von ESG-Ratings;
d)
die Aufzeichnungen zur Dokumentation der etablierten Verfahren und Rating-Methoden, die der ESG-Rating-Anbieter zur Bestimmung von ESG-Ratings verwendet;
e)
die internen Aufzeichnungen und externen Mitteilungen und Dateien, einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für Entscheidungen über ein ESG-Rating herangezogen wurden;
f)
Angaben zu den Verfahren und Maßnahmen, die von dem ESG-Rating-Anbieter angewandt wurden, um dieser Verordnung nachzukommen;
g)
die für die Bestimmung eines ESG-Ratings verwendete Methodik;
h)
Änderungen oder Abweichungen von Standardverfahren und -methoden;
i)
alle Unterlagen über Beschwerden, einschließlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

(2)
Auslagerung

Wenn ESG-Rating-Anbieter Funktionen oder relevante Dienstleistungen oder Tätigkeiten bei der Bereitstellung eines ESG-Ratings an einen Dienstleister auslagern, stellt der ESG-Rating-Anbieter sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Der Dienstleister verfügt über die notwendigen Fähigkeiten und Kapazitäten sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen für eine zuverlässige und professionelle Wahrnehmung der ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten.
b)
Der ESG-Rating-Anbieter leitet angemessene Schritte ein, falls Zweifel daran bestehen, dass der Dienstleister die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrnimmt.
c)
Der ESG-Rating-Anbieter verfügt weiterhin über die notwendigen Fachkenntnisse, um die ausgelagerten Aufgaben wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu bewältigen.
d)
Der Dienstleister unterrichtet den ESG-Rating-Anbieter über jede Entwicklung, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrzunehmen, wesentlich beeinträchtigen könnte.
e)
Der ESG-Rating-Anbieter kann die Auslagerungsvereinbarungen, sofern erforderlich, beenden.
f)
Der ESG-Rating-Anbieter trifft geeignete Maßnahmen, darunter Notfallpläne, um unnötige operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung des Dienstleisters am Prozess der Bestimmung des ESG-Ratings zu vermeiden.

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