ANHANG II VO (EU) 2024/3005
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
- (1)
- Aufbewahrungspflichten
ESG-Rating-Anbieter führen Aufzeichnungen über alle folgenden Punkte:- a)
- für jedes ESG-Rating (falls angezeigt):
- i)
- die Identität der an der Festlegung des ESG-Ratings beteiligten Rating-Analysten, die Identität der Personen, die das ESG-Rating genehmigt haben, Angaben dazu, ob es sich um ein beauftragtes oder ein unbeauftragtes ESG-Rating handelt, sowie das Datum, zu dem die ESG-Rating-Maßnahme durchgeführt wurde;
- ii)
- die Identität der für die Entwicklung der regelbasierten Methodik verantwortlichen Personen und die Identität der Personen, die die Rating-Methode genehmigt haben;
- b)
- die Buchführungsdaten für die von einem bewerteten Objekt oder dem Emittenten eines bewerteten Objekts oder einem mit ihm verbundenen Dritten oder einem Nutzer der ESG-Ratings erhaltenen Entgelte;
- c)
- die Kontenaufzeichnungen für jeden Nutzer von ESG-Ratings;
- d)
- die Aufzeichnungen zur Dokumentation der etablierten Verfahren und Rating-Methoden, die der ESG-Rating-Anbieter zur Bestimmung von ESG-Ratings verwendet;
- e)
- die internen Aufzeichnungen und externen Mitteilungen und Dateien, einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für Entscheidungen über ein ESG-Rating herangezogen wurden;
- f)
- Angaben zu den Verfahren und Maßnahmen, die von dem ESG-Rating-Anbieter angewandt wurden, um dieser Verordnung nachzukommen;
- g)
- die für die Bestimmung eines ESG-Ratings verwendete Methodik;
- h)
- Änderungen oder Abweichungen von Standardverfahren und -methoden;
- i)
- alle Unterlagen über Beschwerden, einschließlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
- (2)
- Auslagerung
Wenn ESG-Rating-Anbieter Funktionen oder relevante Dienstleistungen oder Tätigkeiten bei der Bereitstellung eines ESG-Ratings an einen Dienstleister auslagern, stellt der ESG-Rating-Anbieter sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:- a)
- Der Dienstleister verfügt über die notwendigen Fähigkeiten und Kapazitäten sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen für eine zuverlässige und professionelle Wahrnehmung der ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten.
- b)
- Der ESG-Rating-Anbieter leitet angemessene Schritte ein, falls Zweifel daran bestehen, dass der Dienstleister die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrnimmt.
- c)
- Der ESG-Rating-Anbieter verfügt weiterhin über die notwendigen Fachkenntnisse, um die ausgelagerten Aufgaben wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu bewältigen.
- d)
- Der Dienstleister unterrichtet den ESG-Rating-Anbieter über jede Entwicklung, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrzunehmen, wesentlich beeinträchtigen könnte.
- e)
- Der ESG-Rating-Anbieter kann die Auslagerungsvereinbarungen, sofern erforderlich, beenden.
- f)
- Der ESG-Rating-Anbieter trifft geeignete Maßnahmen, darunter Notfallpläne, um unnötige operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung des Dienstleisters am Prozess der Bestimmung des ESG-Ratings zu vermeiden.
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