ANHANG III VO (EU) 2024/3005

OFFENLEGUNGSPFLICHTEN

(1)
Mindestoffenlegungspflichten gegenüber der Öffentlichkeit

Gemäß Artikel 23 dieser Verordnung veröffentlichen ESG-Rating-Anbieter auf ihrer Website und über das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) mindestens Folgendes:
a)
einen Überblick über die verwendeten Rating-Methoden und diesbezügliche Änderungen, einschließlich der Angabe, ob die Analyse vergangenheits- oder zukunftsorientiert ist, sowie den abgedeckten Zeithorizont;
b)
die verwendete Klassifikation der Wirtschaftsbereiche;
c)
einen Überblick über die Datenquellen einschließlich der Angabe, ob die Daten aus gemäß der Richtlinie 2013/34/EU erforderlichen Nachhaltigkeitserklärungen oder aus gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 offengelegten Informationen stammen, und der Angabe, ob die Quellen öffentlich oder nicht öffentlich sind, sowie einen Überblick über die Datenprozesse, die Schätzung der Eingabedaten bei Nichtverfügbarkeit und die Häufigkeit der Datenaktualisierungen;
d)
die Eigentumsstruktur des ESG-Rating-Anbieters;
e)
Informationen darüber, ob und inwiefern die Rating-Methoden auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;
f)
Informationen über das eindeutig festgelegte Ziel der ESG-Ratings und die Angabe, ob mit dem Rating Risiken, Auswirkungen oder gemäß dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit beides oder etwaige andere Dimensionen bewertet werden, und, im Falle der doppelten Wesentlichkeit, die Anteile der Wesentlichkeit von Risiken und Auswirkungen;
g)
den Anwendungsbereich des ESG-Ratings, d. h., ob es einen einzelnen E-, S- oder G-Faktor abdeckt oder ob es sich um ein aggregiertes Rating, das die E-, S- und G-Faktoren aggregiert, handelt oder ob es spezifische Aspekte wie etwa Übergangsrisiken abdeckt;
h)
im Falle eines aggregierten ESG-Ratings: die Gewichtung der drei übergeordneten E-, S- und G-Kategorien von Faktoren (zum Beispiel 33 % für den E-Faktor, 33 % für den S-Faktor, 33 % für den G-Faktor) und Erläuterung der Gewichtungsmethode, einschließlich des Gewichts jeder einzelnen E-, S- und G-Kategorie;
i)
innerhalb der E-, S- oder G-Faktoren die Angabe der Themen, die von dem ESG-Rating abgedeckt werden, und die Angabe, ob sie den Themen aus den gemäß Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU entwickelten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung entsprechen;
j)
Angaben dazu, ob das Rating in absoluten oder relativen Werten ausgedrückt ist;
k)
gegebenenfalls Verweis auf den Einsatz künstlicher Intelligenz bei der Datenerhebung oder beim Rating von Daten, einschließlich Informationen zu gegenwärtigen Einschränkungen und Risiken beim Einsatz von künstlicher Intelligenz;
l)
allgemeine Informationen über die Kriterien für die Festlegung der von Kunden verlangten Gebühren unter Angabe der verschiedenen berücksichtigten Elemente und allgemeine Informationen über das Geschäfts-/Zahlungsmodell;
m)
etwaige Einschränkungen bei den Datenquellen und Methoden, die für die Erstellung von ESG-Ratings verwendet werden;
n)
die größten Risiken der Entstehung von Interessenkonflikten und die zu ihrer Eindämmung ergriffenen Maßnahmen;
o)
ob ein ESG-Rating eines bewerteten Objekts den E-Faktor abdeckt und Angaben dazu, ob das Rating die Vorgaben und Ziele des Übereinkommens von Paris oder andere einschlägige internationale Übereinkommen berücksichtigt;
p)
ob ein ESG-Rating eines bewerteten Objekts den S- und den G-Faktor abdeckt und Angaben dazu, ob das Rating einschlägige internationale Übereinkommen berücksichtigt;
q)
etwaige Einschränkungen im Hinblick auf die den ESG-Rating-Anbietern zur Verfügung stehenden Informationen.

(2)
Zusätzliche Offenlegungspflichten gegenüber Nutzern von ESG-Ratings und Objekten mit ESG-Rating, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU fallen

Im Einklang mit Artikel 24 und zusätzlich zu der in Nummer 1 dieses Anhangs genannten Mindestoffenlegungspflicht gegenüber der Öffentlichkeit stellen ESG-Rating-Anbieter Nutzern von ESG-Ratings, bewerteten Objekten und Emittenten eines bewerteten Objekts, die Gegenstand eines solchen Ratings sind, folgende Informationen zur Verfügung:
a)
einen detaillierteren Überblick über die verwendeten Rating-Methoden und diesbezügliche Änderungen, einschließlich folgender Angaben:

i)
gegebenenfalls wissenschaftliche Erkenntnisse und Annahmen, auf denen die Ratings beruhen,
ii)
die relevanten zentralen Leistungsindikatoren je E-, S- und G-Faktor und die Gewichtungsmethode,
iii)
im Falle eines aggregierten ESG-Ratings: das Ergebnis der Bewertung für jede E-, S- und G-Kategorie von Faktoren in einer Form, mit der die Vergleichbarkeit der E-, der S- und der G-Kategorie sichergestellt ist,
iv)
etwaige Mängel bei den Methoden und die zur Behebung dieser Mängel ergriffenen Maßnahmen,
v)
Strategien für die Überarbeitung der Methoden,
vi)
wenn ein ESG-Rating aufgrund wesentlicher Änderungen der Rating-Methode, der Modelle, der grundlegenden Annahmen oder der Datenquellen (einschließlich Schätzungen) hoch- oder herabgestuft wurde: die Gründe für diese Änderungen und ihre Auswirkungen auf das betreffende Rating,
vii)
Datum der letzten Überarbeitung der Methode,
viii)
sofern das ESG-Rating den E-Faktor abdeckt: die Angabe, ob und inwieweit das ESG-Rating mit dem Prozentsatz der Taxonomiekonformität gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 korreliert oder auf andere internationale Übereinkünfte abgestimmt ist, sowie eine Erläuterung etwaiger wesentlicher Abweichungen hiervon;

b)
einen detaillierteren Überblick über die Datenprozesse, einschließlich folgender Angaben:

i)
einer detailliertere Erläuterung der verwendeten Datenquellen, einschließlich der Angaben, ob sie öffentlich oder nicht öffentlich sind, ob sie Aufträgen zur Erlangung von Prüfungssicherheit unterliegen, und ob sie sich aus den gemäß den Artikeln 19a und 29b der Richtlinie 2013/34/EU zu nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten und der Offenlegung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 und der Verordnung (EU) 2019/2088 entwickelten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ergeben, einschließlich der Angabe, ob und inwiefern Angaben zu Übergangsplänen von Unternehmen, die sich aus dieser Nachhaltigkeitsberichterstattung ergeben, herangezogen werden,
ii)
gegebenenfalls die Verwendung von Schätzungen und des Branchendurchschnitt sowie Erläuterung der zugrunde liegenden Methodik,
iii)
die Grundsätze für die Aktualisierung von Daten und die Überarbeitung historischer Daten sowie das Datum der letzten Datenaktualisierungen,
iv)
Kontrollen der Datenqualität, ihre Häufigkeit und der Abhilfeprozess im Falle von Problemen,
v)
gegebenenfalls alle Schritte, die ergriffen wurden, um Beschränkungen bei den Datenquellen zu beseitigen;

c)
gegebenenfalls Informationen über die Zusammenarbeit mit bewerteten Objekten oder Emittenten bewerteter Objekte, einschließlich der Angabe, ob der ESG-Rating-Anbieter Vor-Ort-Prüfungen oder -Besuche durchgeführt hat, mit Angabe der Häufigkeit;
d)
wenn ein ESG-Rating-Anbieter ein unbeauftragtes Rating abgibt, einen deutlich sichtbaren Hinweis diesbezüglich in dem ESG-Rating, einschließlich der Angabe, ob das bewertete Objekt oder ein mit diesem verbundener Dritter vorab von seinem Rating in Kenntnis gesetzt wurde, der Angabe ob es bzw. er in den Ratingprozess eingebunden war, und der Angabe, ob der ESG-Rating-Anbieter Zugang zu Unterlagen der Geschäftsführung und zu einschlägigen internen Unterlagen des bewerteten Objekts oder eines mit diesem verbundenen Dritten gehabt hat;
e)
gegebenenfalls eine Erläuterung der bei der Datenerhebung oder dem Rating-Verfahren verwendeten Methodik der künstlichen Intelligenz;
f)
im Falle wichtiger neuer Informationen über ein bewertetes Objekt, die das Ergebnis eines ESG-Ratings beeinflussen können, erklären die ESG-Rating-Anbieter, wie sie diese Informationen berücksichtigt haben und ob sie das entsprechende ESG-Rating geändert haben;
Die in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Angaben sind — falls zutreffend — für jedes weitergegebene ESG-Rating spezifisch.

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