Präambel VO (EU) 2024/3005
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(**),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 25. September 2015 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen neuen globalen Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030” ), deren Kernstück die Ziele für nachhaltige Entwicklung sind. Die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft: Europäische Nachhaltigkeitspolitik” bindet die Nachhaltigkeitsziele in den politischen Rahmen der Union ein, um sicherzustellen, dass alle innen- und außenpolitischen Maßnahmen und Initiativen der Union diese Ziele von Beginn an mitberücksichtigen. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. und 23. Juni 2017 wurde die Entschlossenheit der Union und der Mitgliedstaaten bekräftigt, die Agenda 2030 vollständig, kohärent, umfassend, integrativ und wirksam und in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und anderen Akteuren umzusetzen. Darüber hinaus haben zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung über 5300 Personen die von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investment unterzeichnet, die ein verwaltetes Vermögen von über 120 Billionen EUR repräsentieren. Die Kommission hat am 11. Dezember 2019 ihre Mitteilung mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal” (im Folgenden „europäischer Grüner Deal” ) veröffentlicht. Am 30. Juni 2021 wurde das Europäische Klimagesetz als Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) erlassen, mit der das im europäischen Grünen Deal festgelegte Ziel, Wirtschaft und Gesellschaft der Union bis 2050 klimaneutral zu gestalten, im Unionsrecht verankert wird.
- (2)
- Der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft ist von entscheidender Bedeutung, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Wirtschaft der Union und die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger in der Union sicherzustellen und die Erderwärmung deutlich unter der 1,5-Grad-Grenze zu halten. Die nachhaltige Entwicklung steht seit vielen Jahren im Mittelpunkt der Unionspolitik, und ihre soziale und umweltpolitische Dimension wird im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anerkannt.
- (3)
- Um die Ziele der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung in der Union zu erreichen, müssen die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen gelenkt werden. Zur Erreichung dieser Ziele ist es notwendig, das Potenzial des Binnenmarkts in vollem Umfang auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang ist es entscheidend, Hindernisse für die effiziente Lenkung von Kapital hin zu nachhaltigen Investitionen im Binnenmarkt zu beseitigen, die Entstehung solcher Hindernisse zu verhindern und Regeln und Standards festzulegen, um einerseits nachhaltige Finanzierungen zu fördern und andererseits Investitionen zu bremsen, die sich nachteilig auf die Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung auswirken können.
- (4)
- Der Ansatz der Union für nachhaltiges und inklusives Wachstum ist gemäß der Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 mit dem Titel „Einführung einer Säule sozialer Rechte” in den 20 Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte verankert, deren Ziel es ist, einen gerechten Übergang zu diesem Wachstum sowie politische Maßnahmen sicherzustellen, bei denen niemand zurückgelassen wird. Darüber hinaus bietet der soziale Besitzstand der Union, einschließlich der Strategien der Union der Gleichheit, Standards in den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichstellung, Zugänglichkeit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Nichtdiskriminierung.
- (5)
- Die Finanzmärkte spielen eine entscheidende Rolle bei der Kanalisierung von Kapital in Investitionen, die für die Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union erforderlich sind. In ihrer Mitteilung vom 8. März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan zur „Finanzierung nachhaltigen Wachstums” , in dem sie ihre Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen einführte. Die Ziele dieses Aktionsplans bestehen darin, Nachhaltigkeitsfaktoren in das Risikomanagement einzubeziehen und Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen.
- (6)
- Im Rahmen des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums hat die Kommission 2021 eine Studie mit dem Titel „Study on sustainability-related ratings, data and research” (Studie über nachhaltigkeitsbezogene Ratings, Daten und Forschung) in Auftrag gegeben, um eine Bestandsaufnahme der Entwicklungen auf dem Markt für nachhaltigkeitsbezogene Produkte und Dienstleistungen vorzunehmen, die wichtigsten Marktteilnehmer zu ermitteln und mögliche Mängel aufzuzeigen. Diese Studie enthielt eine Bestandsaufnahme und Klassifizierung der auf dem Markt vorhandenen Marktakteure, Nachhaltigkeitsprodukte und -dienstleistungen sowie eine Analyse der Nutzung und der wahrgenommenen Qualität von nachhaltigkeitsbezogenen Produkten und Dienstleistungen durch die Marktteilnehmer. In der Studie wurden bestehende Interessenkonflikte, der Mangel an Transparenz und Genauigkeit der Methoden für Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungs-Ratings ( „ESG-Ratings” ) und die mangelnde Klarheit in Bezug auf die Terminologie und die Tätigkeiten der ESG-Rating-Anbieter hervorgehoben.
- (7)
- Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat die Kommission eine aktualisierte nachhaltige Strategie vorgelegt, die in ihrer Mitteilung vom 6. Juli 2021 mit dem Titel „Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft” angenommen wurde.
- (8)
- Als Folgemaßnahme kündigte die Kommission in der genannten Strategie eine öffentliche Konsultation zu ESG-Ratings an, die in eine Folgenabschätzung einfließen soll. In der öffentlichen Konsultation, die 2022 stattfand, bestätigten die Interessenträger ihre Bedenken hinsichtlich der mangelnden Transparenz der ESG-Rating-Methoden und -ziele und der Klarheit der ESG-Rating-Tätigkeiten. Da Vertrauen für das Funktionieren der Finanzmärkte von zentraler Bedeutung ist, sollte diese mangelnde Transparenz und Zuverlässigkeit von ESG-Ratings dringend beseitigt werden.
- (9)
- Auf internationaler Ebene hat die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) im November 2021 einen Bericht veröffentlicht, der eine Reihe von Empfehlungen zu Anbietern von ESG-Ratings und Datenprodukten enthält. Die Kommission und die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — ESMA) sollten die Anwendung dieser IOSCO-Empfehlungen berücksichtigen, wenn sie bewerten, ob ein Drittland oder ein ESG-Rating-Anbieter die Anforderungen dieser Verordnung für die Zwecke der Gleichwertigkeit, Übernahme oder Anerkennung erfüllt.
- (10)
- ESG-Ratings spielen auf den globalen Kapitalmärkten eine wichtige Rolle, da Anleger, Kreditnehmer und Emittenten ESG-Ratings zunehmend für den Prozess nutzen, fundierte Entscheidungen in Bezug auf nachhaltige Investitionen und Finanzierung zu treffen. Unter anderem verwenden Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Lebens- und Nichtlebensversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen ESG-Ratings häufig als Referenz für die Nachhaltigkeitsleistung oder die Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen ihrer Anlagetätigkeit. Damit wirken sich ESG-Ratings erheblich auf das Funktionieren der Märkte sowie das Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern aus. Um sicherzustellen, dass die in der Union verwendeten ESG-Ratings unabhängig, wenn möglich vergleichbar, unparteiisch, systematisch und von angemessener Qualität sind, ist es wichtig, dass ESG-Rating-Tätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der Integrität, Transparenz, Verantwortung und guten Unternehmensführung durchgeführt werden und zugleich zur Agenda der Union für ein nachhaltiges Finanzwesen beitragen. Eine bessere Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der ESG-Ratings würde die Effizienz dieses rasch wachsenden Marktes steigern und so Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals erleichtern.
- (11)
- ESG-Ratings spielen eine wichtige Rolle für das reibungslose Funktionieren des Unionsmarkts für nachhaltige Finanzierungen, da sie für Anleger und Finanzinstitute wichtige Informationsquellen für ihre Anlagestrategien, ihr Risikomanagement und ihre Offenlegungspflichten bereitstellen. Daher muss sichergestellt werden, dass ESG-Ratings den Nutzern von ESG-Ratings wesentliche entscheidungsrelevante Informationen zur Verfügung stellen und dass die Nutzer von ESG-Ratings die von ESG-Ratings verfolgten Ziele sowie die spezifischen Aspekte und Parameter, die diese Ratings messen, besser verstehen.
- (12)
- Die verschiedenen Geschäftsmodelle des ESG-Rating-Markts müssen anerkannt werden. Ein erstes Geschäftsmodell ist das Modell des zahlenden Nutzers von ESG-Ratings, bei dem die Nutzer in erster Linie Anleger sind, die ESG-Ratings für Anlageentscheidungen erwerben. Ein zweites Geschäftsmodell ist das Modell des zahlenden Emittenten, bei dem Unternehmen ESG-Ratings erwerben, um Risiken und Chancen in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit zu bewerten. Um für eine größere Zuverlässigkeit der in der Union abgegebenen ESG-Ratings zu sorgen, sollten bewertete Objekte oder — im Falle von Finanzinstrumenten oder einem Finanzprodukt — Emittenten eines bewerteten Objekts die Möglichkeit haben, die vom ESG-Rating-Anbieter verwendeten Daten zu überprüfen und auf etwaige sachliche Fehler in dem verwendeten Datensatz hinzuweisen, die sich möglicherweise auf die Qualität künftiger Ratings auswirken könnten. Zu diesem Zweck sollten bewertete Objekte oder ein Emittenten bewerteter Objekte auf Antrag auf den Datensatz zugreifen können, der für die Abgabe seines ESG-Ratings verwendet wurde. Bei der Möglichkeit der Überprüfung dieses Datensatzes sollte es sich um ein reines Instrument zur Überprüfung von Fakten handeln; bewertete Objekte oder Emittenten eines bewerteten Objekts sollten in keinem Fall in der Lage sein, die Ratingmethoden oder das Ratingergebnis in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Die Anforderung an ESG-Rating-Anbieter, das bewertete Objekt oder den Emittenten eines bewerteten Objekts vor der Abgabe eines Ratings in Kenntnis zu setzen, sollte nur vor der ersten Abgabe des Ratings und nicht für nachfolgende Aktualisierungen gelten. Diese Anforderung dient dazu, das bewertete Objekt oder den Emittenten des Objekts, das vom ESG-Rating-Anbieter bewertet wird, zu informieren.
- (13)
- Die Mitgliedstaaten regeln und überwachen weder die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern noch die Bedingungen für die Abgabe von ESG-Ratings. Angesichts der schon bestehenden Unterschiede und mangels Transparenz und gemeinsamer Vorschriften ist es wahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Maßnahmen und Ansätze beschließen würden, die die Übereinstimmung mit den Nachhaltigkeitszielen und den Zielen des europäischen Grünen Deals behindern würde. Diese unterschiedlichen Maßnahmen und Ansätze würden das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unmittelbar beeinträchtigen und behindern und für den ESG-Rating-Markt von Nachteil sein. ESG-Rating-Anbieter, die ESG-Ratings für die Verwendung durch Finanzinstitute und -unternehmen in der Union abgeben, würden in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Vorschriften unterliegen. Unterschiedliche Standards und Marktgepflogenheiten würden es schwierig machen, Klarheit über die Erstellung von ESG-Ratings zu erhalten und deren Vergleich zu ermöglichen, wodurch ungleiche Marktbedingungen für die Nutzer von ESG-Ratings entstehen. Dies würde zu zusätzlichen Hindernissen im Binnenmarkt führen und Investitionsentscheidungen verzerren.
- (14)
- Diese Verordnung ergänzt bestehende Unionsrechtsakte im Bereich nachhaltiges Finanzwesen und zielt darauf ab, den Informationsfluss erleichtern, um Anlageentscheidungen zu erleichtern.
- (15)
- Zur angemessenen Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs sollte sich diese Verordnung auf das Konzept „einer Tätigkeit in der Union” stützen, wobei zu unterscheiden ist, ob die ESG-Rating-Anbieter innerhalb oder außerhalb der Union niedergelassen sind. In dem ersten Fall sollten in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter dann als in der Union tätig gelten, wenn sie ihre ESG-Ratings auf ihrer Website oder auf andere Weise abgeben und veröffentlichen oder wenn sie ihre ESG-Ratings im Rahmen von Abonnements oder anderen vertraglichen Beziehungen an regulierte Finanzunternehmen in der Union, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) fallen, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(******) fallen, insbesondere in Bezug auf Emittenten aus Drittländern, deren Wertpapiere zum Handel auf geregelten Unionsmärkten zugelassen sind, oder an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder Behörden der Mitgliedstaaten abgeben und verbreiten. Im zweiten Fall sollten außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter nur dann als in der Union tätig gelten, wenn sie ihre ESG-Ratings im Rahmen von Abonnements oder sonstigen vertragliche Beziehungen an dieselben Unternehmen abgeben und verbreiten wie in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter.
- (16)
- Mit dieser Verordnung soll die Ausgabe, der Vertrieb und gegebenenfalls die Veröffentlichung von ESG-Ratings festgelegt werden, ohne deren Verwendung zu regeln. Angesichts des räumlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung, der an das Konzept der „Tätigkeit in der Union” gebunden ist, sollten die Nutzer von ESG-Ratings mit ESG-Rating-Anbietern zusammenarbeiten, die gemäß dieser Verordnung zugelassen oder registriert sind. In einigen wenigen Fällen sollte sich ein Nutzer von ESG-Ratings in der Union jedoch dafür entscheiden können, mit einem außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter zusammenzuarbeiten, der nicht nach dieser Verordnung zugelassen oder anerkannt ist. In solchen Fällen sollten bestimmte Bedingungen streng eingehalten werden, um jegliches Risiko der Umgehung der Anforderungen dieser Verordnung zu vermeiden.
- (17)
- Um die Bandbreite der Produkte, für die diese Verordnung gilt, angemessen zu definieren, sollte sich die Definition des ESG-Ratings auf Stellungnahmen oder Punktbewertungen oder eine Kombination beschränken, die sowohl auf einer etablierten Methode als auch auf einem definierten Ranking-System wie etwa Rating-Kategorien beruhen. So sollte beispielsweise die Einstufung eines Objekts in eine Kategorie oder eine Skala, die entweder positiv oder negativ ist, auf der Grundlage einer etablierten Methode in Bezug auf Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung oder in Bezug auf die Exposition gegenüber Risiken als Ranking-System im Sinne dieser Verordnung betrachtet werden.
- (18)
- Diese Verordnung sollte nicht für die Veröffentlichung oder Verbreitung von Daten über die Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung gelten, die nicht zur Erstellung eines ESG-Ratings führen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung nicht für Produkte oder Dienstleistungen gelten, die ein Element eines ESG-Ratings enthalten, darunter Wertpapieranalysen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*******). Externe Bewertungen europäischer grüner Anleihen gemäß Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates(********) sowie externe Bewertungen und Käuferstellungnahmen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen, zu nachhaltigkeitsgebundenen Anleihen, und zu als nachhaltig vermarkteten Darlehen und anderen Arten von Schuldtiteln sollten ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit diese externen Bewertungen und Käuferstellungnahmen keine von dem externen Bewerter oder dem Anbieter von Käuferstellungnahmen abgegebene ESG-Ratings enthalten. Die externen Bewertungen umfassen Offenlegungen vor der Emission, z. B. über Factsheets für europäische grüne Anleihen oder Rahmen von als nachhaltig vermarkteten Anleihen sowie Bewertungen von Offenlegungen nach der Emission, etwa jährliche Erlösverwendungsberichte für europäische grüne Anleihen, und Wirkungsberichte für europäische grüne Anleihen und Berichte über als nachhaltig vermarktete Anleihen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung nicht für Ratings gelten, die ausschließlich für Akkreditierungs- oder Zertifizierungsverfahren entwickelt wurden, da diese Ratings nicht auf Investitionsanalysen, Finanzanalysen oder die Entscheidungsfindung im Investitions- oder Finanzbereich ausgerichtet sind. Schließlich sollte diese Verordnung nicht für ESG-Kennzeichnungstätigkeiten gelten, vorausgesetzt, dass die Unternehmen, Finanzinstrumenten oder entsprechenden Produkten verliehenen Gütesiegel nicht mit der Offenlegung eines ESG-Ratings verbunden sind.
- (19)
- Darüber hinaus sollte diese Verordnung grundsätzlich nicht für Ratings gelten, die von Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) abgegeben werden, wenn diese Ratings nicht zu kommerziellen Zwecken veröffentlicht oder verbreitet werden. Mit dieser Beschränkung soll sichergestellt werden, dass sich diese Verordnung nicht versehentlich auf Maßnahmen des ESZB auswirkt, mit denen die ESZB bei der Verfolgung des vorrangigen Ziels, die Preisstabilität zu gewährleisten und unbeschadet dieses Ziels die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union zu unterstützen, im geldpolitischen Sicherheitenrahmen des ESZB klimapolitische oder sonstige ökologische, soziale und unternehmensführungsbezogene Erwägungen berücksichtigt werden sollen.
- (20)
- Legt ein Unternehmen oder Finanzinstitut Informationen über seine eigenen Nachhaltigkeitsauswirkungen, -risiken und -chancen oder über die seiner Wertschöpfungskette offen, so sollten diese Informationen nicht als ESG-Rating im Sinne dieser Verordnung betrachtet werden.
- (21)
- Diese Verordnung sollte nicht für private ESG-Ratings gelten, die aufgrund eines Einzelauftrags abgegeben werden und ausschließlich der Person zur Verfügung gestellt werden, die den Auftrag erteilt hat, und die nicht zur Veröffentlichung oder Verbreitung durch Abonnement oder auf anderem Wege bestimmt sind. Die Verordnung sollte auch nicht für von regulierten Finanzunternehmen in der Union abgegebene ESG-Ratings gelten, die ausschließlich für interne Zwecke oder für die Bereitstellung interner oder gruppeninterner Finanzdienstleistungen oder -produkte verwendet werden.
- (22)
- Um das Funktionieren des Binnenmarkts und das Niveau des Anlegerschutzes weiter zu verbessern, ist es wichtig, für ausreichende und kohärente Transparenz von ESG-Ratings zu sorgen, die von regulierten Finanzunternehmen in der Union abgegeben werden und in ihre Finanzprodukte oder -dienstleistungen eingebunden sind, wenn solche Ratings offengelegt werden und daher für Dritte sichtbar sind. Die Anleger sollten angemessene Informationen über die den ESG-Ratings zugrunde liegenden Methoden erhalten, die in den Marketingmitteilungen offengelegt werden sollten. Daher sollte diese Verordnung auch die mit der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates(*********) eingeführten Offenlegungspflichten in Bezug auf Marketingmitteilungen ergänzen. Dieselben Informationen sollten auch von jedem anderen regulierten Finanzunternehmen in der Union verlangt werden, das im Rahmen seiner Marketingmitteilungen ein von diesem regulierten Finanzunternehmen abgegebenes ESG-Rating an Dritte offenlegt, es sei denn es fällt unter die Verordnung (EU) 2019/2088. Die Anleger sollten über einen Link zur Offenlegung auf der Website des regulierten Finanzunternehmens in der Union dieselben Informationen erhalten, wie sie von einem ESG-Rating-Anbieter gemäß Anhang III Nummer 1 der vorliegenden Verordnung verlangt werden, wobei die Informationen zu berücksichtigen sind, die bereits von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 offengelegt wurden. Sonstige regulierte Finanzunternehmen in der Union sollten dieselben Informationen offenlegen, wobei die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und die Unterschiede zwischen ihnen sowie das Erfordernis zu berücksichtigen sind, Überschneidungen mit Informationen zu verhindern, die bereits gemäß anderen geltenden Aufsichtsanforderungen veröffentlicht werden. Generell sollten Überschneidungen bei den geltenden Offenlegungspflichten vermieden werden. Mit dem gleichen Ziel sollten regulierte Finanzunternehmen in der Union, die ESG-Ratings abgeben und diese Ratings in die Finanzprodukte oder -dienstleistungen einbinden, die sie Dritten anbieten, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
- (23)
- Organisationen ohne Erwerbszweck, die ESG-Ratings für nichtkommerzielle Zwecke abgeben und diese Ratings kostenlos veröffentlichen, sollten nicht als in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallend betrachtet werden. Sie sollten sich jedoch bemühen, die in dieser Verordnung festgelegten Transparenzanforderungen soweit anwendbar zu berücksichtigen. Organisationen ohne Erwerbszweck, die für die Meldung von Daten oder den Erhalt von Ratings über ihre Plattform Gebühren für bewertete Objekte oder Emittenten bewerteter Objekte erheben oder die von Nutzern von ESG-Ratings Gebühren für den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit ESG-Ratings verlangen, sollten den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.
- (24)
- Natürliche Personen, einschließlich Hochschulangehörige und Journalisten, die ESG-Ratings für nichtgewerbliche Zwecke veröffentlichen und verbreiten, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
- (25)
- Zur Bewertung des ESG-Profils von Unternehmen und als Teil ihrer nachhaltigen Investitions- und Finanzierungsentscheidungsprozesse stützen sich Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen u. a. sowohl auf externe ESG-Ratings als auch auf externe ESG-Datenprodukte. Die Finanzinstitute sollten im Falle von Vorwürfen des Greenwashings in Bezug auf ihre Finanzprodukte die Verantwortung tragen, während die alleinige Verbreitung von auf proprietären oder etablierten Methoden fußenden ESG-Informationen über Unternehmen oder Finanzprodukte, zu denen unter anderem Datensätze zu Emissionen und Daten über ESG-Kontroversen gehören, sollte nicht unter diese Verordnung fallen. Die Kommission sollte eine Überprüfung dieser Verordnung vornehmen, bei der bewertet wird, ob der festgelegte Anwendungsbereich ausreicht, um das Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern in die Nachhaltigkeitsleistung von Finanzprodukten und -dienstleistungen sicherzustellen. Die Kommission sollte bei Bedarf eine Erweiterung des Kreises der unter diese Verordnung fallenden ESG-Datenprodukte und der Anbieter von ESG-Datenprodukten ins Auge fassen.
- (26)
- Es ist wichtig, Vorschriften festzulegen, die sicherstellen, dass ESG-Ratings, die von in der Union zugelassenen ESG-Rating-Anbietern abgegeben werden, von angemessener Qualität sind, angemessenen Anforderungen unterliegen, wobei das Vorhandensein verschiedener Geschäftsmodelle zu akzeptieren ist, und für die Marktintegrität sorgen. Diese Vorschriften würden für allgemeine ESG-Ratings gelten, die Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung erfassen, sowie für Ratings, die nur einen einzigen Faktor betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung oder eine Teilkomponente eines solchen Faktors berücksichtigen. Anstelle eines einzigen ESG-Ratings, das die Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung zusammenfasst, sollten getrennte Ratings für Umwelt (environment, E), Soziales (social, S) und Unternehmensführung (governance, G) abgegeben werden. Wenn die ESG-Rating-Anbieter beschließen, aggregierte Ratings abzugeben, sollten sie die Bewertung und die Gewichtung der einzelnen E-, S- und G-Kategorien offenlegen, und diese Informationen in einer Weise vorlegen, die Vergleichbarkeit ermöglicht, damit jede dieser Kategorien mit den anderen verglichen werden kann.
- (27)
- Da ESG-Ratings von außerhalb der Union niedergelassenen Anbietern verwendet werden und um die Marktintegrität, den Anlegerschutz und die ordnungsgemäße Durchsetzung der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, müssen Anforderungen eingeführt werden, auf deren Grundlage außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter ihre Dienste in der Union anbieten dürfen. Daher werden drei mögliche Regelungen für außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter vorgeschlagen: Gleichwertigkeit, Übernahme und Anerkennung. Grundsätzlich sollten die Beaufsichtigung und Regulierung in einem Drittland der Beaufsichtigung und Regulierung von ESG-Ratings in der Union gleichwertig sein. Daher sollten ESG-Ratings, die von einem ESG-Rating-Anbieter außerhalb der Union, der in einem Drittland niedergelassen und zugelassen oder als solcher registriert ist, abgegeben werden, in der Union nur dann angeboten werden, wenn die Kommission eine positive Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Drittlandsregelung getroffen hat. Um jedoch negative Auswirkungen einer möglichen abrupten Einstellung des Anbietens von ESG-Ratings in der Union durch einen außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter zu verhindern, müssen bestimmte andere Regelungen, d. h. zur Übernahme und Anerkennung, vorgesehen werden. Jeder ESG-Rating-Anbieter mit einer Gruppenstruktur sollte in der Lage sein, die Übernahmeregelung für die außerhalb der Union entwickelten ESG-Ratings zu nutzen. Zu diesem Zweck sollte er innerhalb der Gruppenstruktur einen zugelassenen ESG-Rating-Anbieter in der Union einrichten. Dieser zugelassene ESG-Rating-Anbieter sollte sicherstellen, dass die Abgabe und Verbreitung übernommener ESG-Ratings Anforderungen erfüllt, die mindestens ebenso streng sind wie die Anforderungen dieser Verordnung. Darüber hinaus sollte der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, um die Abgabe und Verbreitung von ESG-Ratings des außerhalb der Union niedergelassenen Anbieters zu überwachen, und es sollte ein objektiver Grund dafür vorliegen, warum die übernommenen Ratings von einem außerhalb der Union niedergelassenen Anbieter abgegeben werden. Die Anforderung, die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nachzuweisen, sollte nicht für jedes einzelne übernommene ESG-Rating, sondern für die vom ESG-Rating-Anbieter angewandten allgemeinen Methoden und Verfahren nachgewiesen werden. Kleinere ESG-Rating-Anbieter, die gemäß den in der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Kriterien als kleine Unternehmen oder kleine Gruppen eingestuft werden (im Folgenden „kleine ESG-Rating-Anbieter” ), sollten die Anerkennungsregelung in Anspruch nehmen können. Wenn ein außerhalb der Union niedergelassener ESG-Anbieter in einem Drittland beaufsichtigt wird, sollten geeignete Kooperationsvereinbarungen getroffen werden, um einen effizienten Informationsaustausch mit der jeweils zuständigen Drittlandsbehörde sicherzustellen.
- (28)
- Der Begriff der Niederlassung erstreckt sich auf tatsächliche und faktische Tätigkeiten, die im Rahmen dauerhafter Strukturen ausgeübt werden. Bei der Feststellung, ob ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union über eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügt, ist es wichtig, den Grad der Stabilität dieser Strukturen, die tatsächliche Ausübung der Tätigkeiten in der Union und die Besonderheiten der erbrachten wirtschaftlichen Tätigkeiten und Dienstleistungen zu berücksichtigen.
- (29)
- Die Union ist einer der wichtigsten Märkte für ESG-Ratings. Sie ist auch eine der ersten Rechtsordnungen, die die Transparenz und Integrität von ESG-Ratings regelt. Die Kommission sollte weiterhin mit internationalen Partnern zusammenarbeiten, um die Konvergenz der für ESG-Rating-Anbieter geltenden Vorschriften zu fördern.
- (30)
- Um ein hohes Maß an Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern in den Binnenmarkt sicherzustellen, sollten ESG-Rating-Anbieter, die ESG-Ratings in der Union abgeben, zugelassen werden müssen. Daher müssen harmonisierte Bedingungen für eine solche Zulassung und das Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung sowie die Aussetzung und die Aufhebung einer solchen Zulassung festgelegt werden. Zugelassene ESG-Rating-Anbieter sollten die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Bedingungen für ihre Erstzulassung unterrichten. Wesentliche Änderungen umfassen die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung innerhalb der Union. Um den ESG-Rating-Anbietern mehr Klarheit zu verschaffen, sollte die ESMA festlegen, was eine wesentliche Änderung darstellt, indem sie entsprechende Leitlinien herausgibt.
- (31)
- Um ein hohes Maß an Informationen für Anleger und andere Anwender von ESG-Ratings sicherzustellen, sollten Informationen über ESG-Ratings und ESG-Rating-Anbieter über das mit der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete(**********) zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) bereitgestellt werden.
- (32)
- Um die Qualität und Zuverlässigkeit von ESG-Ratings zu gewährleisten, sollten ESG-Rating-Anbieter strenge, systematische, unabhängige, und begründbare Rating-Methoden anwenden, die kontinuierlich und transparent angewendet werden. Die ESG-Rating-Anbieter sollten ermutigt werden, sich mit beiden Aspekten des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit zu befassen. Die ESG-Rating-Anbieter sollten die ESG-Rating-Methoden laufend und mindestens einmal jährlich überprüfen und dabei Entwicklungen in der Union und internationale Entwicklungen berücksichtigen, die sich auf die E-, S- oder G-Faktoren auswirken. Es ist jedoch wichtig, dass es den ESG-Rating-Anbietern selbst überlassen bleibt, ihre eigenen Methoden im Einklang mit diesen Grundsätzen festzulegen.
- (33)
- Die ESG-Rating-Anbieter sollten der Öffentlichkeit gegenüber Informationen über die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen offenlegen, die sie bei ihren ESG-Rating-Tätigkeiten und in ihren einzelnen ESG-Rating-Produkten verwenden. Angesichts der Verwendung von ESG-Ratings durch die Anleger sollte in Rating-Produkten ausdrücklich angegeben werden, auf welche Dimension des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit sich das Rating bezieht, d. h., ob es sich sowohl um das wesentliche finanzielle Risiko für das bewertete Objekt bzw. den Emittenten des bewerteten Objekts als auch um die wesentlichen Auswirkungen des bewerteten Objekts bzw. des Emittenten des bewerteten Objekts auf die Umwelt und die Gesellschaft im Allgemeinen handelt oder ob nur einer dieser Dimensionen Rechnung getragen wird. Außerdem sollten ESG-Rating-Anbieter ausdrücklich angeben, ob die Ratings andere Dimensionen betreffen. Aus demselben Grund sollten ESG-Rating-Anbieter detailliertere Informationen über die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen für ESG-Ratings für die Nutzer von ESG-Ratings bereitstellen. Diese Informationen sollten es den Nutzern von ESG-Ratings ermöglichen, bei der Beurteilung, ob sie sich auf diese ESG-Ratings stützen, ihre eigene Sorgfaltsprüfung durchzuführen. Durch die Veröffentlichung von Informationen zu Methoden, Modellen und grundlegenden Annahmen sollten jedoch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben oder Innovationen behindert werden. Die ESG-Rating-Anbieter sollten ebenfalls offenlegen, ob sie E-, S- oder G-Faktoren oder eine Zusammenfassung dieser Faktoren berücksichtigt haben, welches Rating den einzelnen relevanten Faktoren erteilt und welche Gewichtung jedem dieser Faktoren in der Zusammenfassung zugeordnet wurde. Die ESG-Rating-Anbieter sollten auch die Grenzen der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen offenlegen sowie die Beschränkungen der verwendeten Methode, wenn sie beispielsweise nur eine der beiden Dimensionen des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit bewerten oder wenn das ESG-Rating als relativer oder absoluter Wert ausgedrückt wird. Sie sollten auch Informationen über eine mögliche Zusammenarbeit mit den Interessenträgern des bewerteten Objekts oder dem Emittenten des bewerteten Objekts offenlegen.
- (34)
- Um ein ausreichendes Qualitätsniveau sicherzustellen, wird empfohlen, dass ESG-Ratings die Ziele der Union und internationale Standards für jeden Faktor berücksichtigen. In diesem Sinne sollten die ESG-Rating-Anbieter Informationen darüber bereitstellen, ob das ESG-Rating für den E-Faktor unter anderem die Vorgaben und Ziele einschlägiger internationaler Vereinbarungen, einschließlich jener des Übereinkommens von Paris, das im Kontext des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommen und von der Union am 5. Oktober 2016(***********) gebilligt wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris” ), für den S-Faktor die Einhaltung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen und für den G-Faktor die Ausrichtung an internationalen Standards mit Blick auf Steuerhinterziehung und Steuervermeidung berücksichtigt.
- (35)
- Die Verordnung (EU) 2019/2088, die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(************) und die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates(*************) stellen wegweisende Gesetzesinitiativen dar, um die Verfügbarkeit, Qualität und Schlüssigkeit von ESG-Anforderungen in der gesamten Wertschöpfungskette der Finanzmarktteilnehmer zu verbessern, was zu einer Verbesserung der Qualität von ESG-Ratings beiträgt.
- (36)
- Diese Verordnung sollte keinen Einfluss auf die Methoden oder den Inhalt von ESG-Ratings nehmen. Durch die Vielfalt der von den ESG-Rating-Anbietern verwendeten Methoden wird sichergestellt, dass die vielen unterschiedlichen Anforderungen der Nutzer von ESG-Ratings erfüllt werden können, während zugleich der Wettbewerb auf dem Markt gefördert wird.
- (37)
- Zwar sollte ein ESG-Rating-Anbieter die Ausrichtung an der in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegte Taxonomie als relevanten Faktor oder zentralen Leistungsindikator in seiner Rating-Methode verwenden dürfen, doch dürfen ESG-Ratings, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, nicht als ESG-Gütezeichen betrachtet werden, die die Einhaltung von oder die Ausrichtung an der Verordnung (EU) 2020/852 oder an andere Standards anzeigen oder sicherstellen.
- (38)
- ESG-Rating-Anbieter sollten sicherstellen, dass sie ESG-Ratings abgeben, die unabhängig, unparteiisch, systematisch und von angemessener Qualität sind. Es ist wichtig, organisatorische Anforderungen einzuführen, die die Vermeidung und Eindämmung potenzieller Interessenkonflikte sicherstellen. Um ihre Unabhängigkeit sicherzustellen, sollten ESG-Rating-Anbieter Interessenkonflikte vermeiden und wo diese unvermeidlich sind, angemessen mit ihnen umgehen. ESG-Rating-Anbieter sollten Interessenkonflikte rechtzeitig offenlegen. Auch sollten sie alle Umstände, die ihre Unabhängigkeit oder die ihrer am Ratingverfahren beteiligten Mitarbeiter und weiteren Personen erheblich gefährden, und die eingeleiteten Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher Gefahren dokumentieren. Um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden, sollte es ESG-Rating-Anbietern darüber hinaus nicht gestattet sein, von demselben Unternehmen aus eine Reihe anderer Tätigkeiten anzubieten, darunter Beratungstätigkeiten, Kreditratings, Benchmarking, Anlagetätigkeiten, Prüfungstätigkeiten, Tätigkeiten von Kreditinstituten oder Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten. Schließlich sollten ESG-Rating-Anbieter geeignete interne Strategien und Verfahren in Bezug auf Mitarbeiter und andere am Ratingverfahren beteiligte Personen festlegen, um Interessenkonflikte zu verhindern, zu ermitteln, zu beseitigen oder zu regeln und die Qualität, Integrität und Gründlichkeit des ESG-Rating- und -Überprüfungsprozesses jederzeit sicherzustellen. Zu diesen Strategien und Verfahren sollten insbesondere interne Kontrollmechanismen und eine Aufsichtsfunktion zählen.
- (39)
- Um dem Risiko von Interessenkonflikten vorzubeugen, sollten einige Tätigkeiten von separaten juristischen Personen angeboten werden. Einige dieser Tätigkeiten könnten jedoch von derselben juristischen Person aus angeboten werden, wenn der betreffende ESG-Rating-Anbieter über ausreichende Vorkehrungen und Verfahren verfügt, um zu gewährleisten, dass jede Tätigkeit unabhängig ausgeübt wird und keine potenziellen Risiken von Interessenkonflikten bei der Entscheidungsfindung im Rahmen seiner ESG-Rating-Tätigkeiten entstehen. Eine solche Ausnahmeregelung sollte für Bonitätsbewertungen sowie für Prüfungs- und Beratungstätigkeiten nicht möglich sein. Die Beratungstätigkeit umfasst die Ausarbeitung von Nachhaltigkeitsstrategien und Strategien zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken oder -auswirkungen. In Bezug auf die Bereitstellung von Referenzwerten sollte die ESMA bewerten, ob die vom ESG-Rating-Anbieter vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die potenziellen Risiken eines Interessenkonflikts angemessen und ausreichend sind. Diese Prüfung sollte berücksichtigen, ob der Referenzwert-Administrator Referenzwerte anbietet, mit denen Nachhaltigkeitsziele verfolgt werden, insbesondere EU-Referenzwerte zum Klimawandel und am Übereinkommen von Paris orientierte Referenzwerte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates(**************).
- (40)
- ESG-Rating-Anbieter sollten sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter und andere am Ratingprozess beteiligte Personen sich nicht an der Festlegung eines ESG-Ratings eines bewerteten Objekts beteiligen oder dieses anderweitig beeinflussen, wenn es Anzeichen für eine Überprüfung der eigenen Leistung, ein Eigeninteresse, eine Lobbytätigkeit oder eine Vertrautheit aufgrund finanzieller, persönlicher, geschäftlicher, beschäftigungsbezogener oder sonstiger Beziehungen zwischen diesen Personen und dem bewerteten Objekt oder dem Emittenten eines bewerteten Objekts gibt, aufgrund derer ein objektiver, verständiger und sachkundiger Dritter unter Berücksichtigung der eingesetzten Schutzmaßnahmen zu dem Schluss kommen würde, dass die Unabhängigkeit dieser Personen beeinträchtigt ist. Wenn während des Zeitraums, in dem Mitarbeiter von ESG-Rating-Anbietern oder andere in den Ratingprozess involvierte Personen an den Bewertungstätigkeiten beteiligt sind, ein bewertetes Objekt oder der Emittent eines bewerteten Objekts mit einem anderen Unternehmen fusioniert oder dieses erwirbt, sollten diese Personen alle aktuellen oder kürzlich bestehenden Interessen oder Beziehungen ermitteln und bewerten, die unter Berücksichtigung der eingesetzten Schutzmaßnahmen die Unabhängigkeit dieser Personen und ihre Fähigkeit, nach dem Datum des Inkrafttretens der Fusion oder Übernahme weiterhin an den Bewertungstätigkeiten beteiligt zu sein, beeinträchtigen könnten.
- (41)
- Um mehr Klarheit zu schaffen und das Vertrauen in Bezug auf die Tätigkeiten von ESG-Rating-Anbietern zu stärken, müssen Anforderungen für die laufende Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern in der Union festgelegt werden. Aufgrund der erheblichen Ähnlichkeiten zwischen den Tätigkeiten von Ratingagenturen und jenen von ESG-Rating-Anbietern, der damit verbundenen engen Ausrichtung der zentralen Aspekte des Rechtsrahmens für ESG-Rating-Anbieter an dem für Ratingagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(***************) geltenden Rechtsrahmen und zur Gewährleistung einer harmonisierten Anwendung dieser Verordnung und einer einheitlichen Aufsicht wird es — angesichts des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gefassten Beschlusses, die ESMA mit der Aufsicht zu betrauen, — als empfehlenswert erachtet, die ESMA mit der Beaufsichtigung der ESG-Ratinganbieter zu betrauen. Die Tatsache, dass diese Verordnung die ESMA mit der Beaufsichtigung betraut, stellt keinen Präzedenzfall dar und sollte nicht als Begründung einer Praxis oder Politik für die Zuweisung von Aufsichtsbefugnissen im Finanzdienstleistungssektor ausgelegt werden.
- (42)
- Neben ihrer Verwendung im Finanzdienstleistungssektor werden ESG-Ratings auch bei der Auftragsvergabe und im Zusammenhang mit Lieferketten verwendet. Daher sollte die ESMA bei ihrer Überwachung von ESG-Rating-Anbietern die Unterscheidung zwischen ESG-Rating-Anbietern im Finanzdienstleistungssektor und in anderen Branchen berücksichtigen.
- (43)
- Die ESMA sollte alle für eine wirkungsvolle Ausführung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendigen Informationen verlangen können. Sie sollte diese deshalb bei ESG-Rating-Anbietern, bei an ESG-Ratings beteiligten Personen, bei bewerteten Objekten und Emittenten von bewerteten Objekten, bei Dritten, an die ESG-Rating-Anbieter operative Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, bei Personen, die auf andere Weise eng und substanziell mit ESG-Rating-Anbietern oder ESG-Rating-Tätigkeiten verbunden sind bzw. mit diesen zusammenhängen und bei rechtlichen Vertretern, die im Rahmen der Anerkennungsregelung benannt wurden, anfordern können.
- (44)
- Die ESMA sollte ihre Aufsichtsaufgaben wahrnehmen und insbesondere ESG-Ratingagenturen dazu zwingen können, einen Verstoß zu beenden, vollständige und korrekte Informationen zu liefern oder sich einer Ermittlung oder Vor-Ort-Prüfung zu unterziehen. Um sicherzustellen, dass sie in der Lage ist, diese Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen, sollte die ESMA Geldbußen und Zwangsgelder verhängen können.
- (45)
- Angesichts ihrer Aufgabe als die Unionsbehörde, die ESG-Rating-Anbieter zulässt und beaufsichtigt, sollte die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten und der Kommission vorlegen. Die ESMA sollte näher angeben, welche Informationen für die Zulassung von ESG-Rating-Anbietern erforderlich sind. Der Kommission sollte nach Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, diese technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Form von delegierten Rechtsakten zu erlassen.
- (46)
- Bei der Zulassung und Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern sollte die ESMA beaufsichtigten Unternehmen Aufsichtsgebühren in Rechnung stellen können. Diese Gebühren sollten in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der ESG-Rating-Anbieter und zum Umfang ihrer Beaufsichtigung stehen.
- (47)
- Zur Präzisierung weiterer technischer Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Spezifikationen des Verfahrens zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern und detaillierter Regelungen zur Verjährung bei Verhängung und Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern, sowie hinsichtlich Gebührenarten, Gebührenanlässen, der Gebührenhöhe und der Zahlungsweise der Gebühren, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(****************) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (48)
- Kleine ESG-Rating-Anbieter müssen durch eine Reihe von Maßnahmen unterstützt werden, damit sie ihre Tätigkeit fortsetzen oder nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in den Markt eintreten können. Vor diesem Hintergrund sollte eine befristete Regelung eingeführt werden, um den Markteintritt kleiner ESG-Rating-Anbieter zu erleichtern und die Entwicklung bestehender kleiner ESG-Rating-Anbieter zu unterstützen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Union tätig waren. Innerhalb dieser befristeten Regelung sollten kleine ESG-Rating-Anbieter sich ohne Zulassung für die Tätigkeit in der Union bei der ESMA registrieren lassen können und lediglich den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Anforderungen an die Organisation und Transparenz unterliegen. Die ESMA sollte befugt sein, Informationen anzufordern, allgemeine Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen sowie Verwaltungsmaßnahmen zu erlassen. Die ESMA sollte sicherstellen, dass die Gefahr einer Umgehung dieser Verordnung vermieden wird, indem insbesondere verhindert wird, dass kleine Unternehmen innerhalb mittlerer oder großer Gruppen gemäß den in der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Kriterien von der befristeten Regelung profitieren. Sobald die befristete Regelung ausläuft, sollten kleine ESG-Rating-Anbieter eine Zulassung für die Tätigkeit in der Union beantragen und in den Genuss von verhältnismäßigen Anforderungen an die Unternehmensführung und Aufsichtsgebühren kommen, die in einem angemessenen Verhältnis zum jährlichen Nettoumsatz des betreffenden ESG-Rating-Anbieters stehen.
- (49)
- Beantragt ein Objekt oder ein Emittent eines Objekts oder ein Anleger ein ESG-Rating von mindestens zwei ESG-Rating-Anbietern, so sollte es erwägen, mindestens einen ESG-Rating-Anbieter mit einem Marktanteil bei ESG-Rating-Tätigkeiten von höchstens 10 % in der Union zu beauftragen.
- (50)
- Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung einer kohärenten und wirksamen Regelung zur Behebung der Mängel und Schwachstellen von ESG-Ratings, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (51)
- Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV.
- (52)
- Die Europäische Zentralbank hat ihre Initiativstellungnahme am 4. Oktober 2023 abgegeben —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
ABl. C, C/2024/883, 6.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/883/oj .- (**)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. November 2024.
- (***)
Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
- (****)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
- (*****)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
- (******)
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
- (*******)
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
- (********)
Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (
ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj ).- (*********)
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
- (**********)
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (
ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj ).- (***********)
Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).
- (************)
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
- (*************)
Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15).
- (**************)
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).
- (***************)
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).
- (****************)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
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