Artikel 13 VO (EU) 2024/3011

Fristen

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde ihre Entscheidung, ob sie die Übertragung des Strafverfahrens annimmt oder ablehnt, unverzüglich, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang des Ersuchens um Übertragung des Strafverfahrens bei der zuständigen ersuchten Behörde mit.

(2) Kann die ersuchte Behörde in einem bestimmten Fall die Frist nach Absatz 1 nicht einhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde unter Angabe der Gründe für die Verzögerung unverzüglich hierüber. In einem solchen Fall kann die Frist nach Absatz 1 um höchstens 30 Tage verlängert werden.

(3) Besteht nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates ein Vorrecht oder eine Immunität, so läuft die in Absatz 1 festgelegte Frist erst ab dem Tag, an dem die ersuchte Behörde davon in Kenntnis gesetzt wird, dass das Vorrecht oder die Immunität aufgehoben wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.