Artikel 14 VO (EU) 2024/3011

Konsultationen zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde

(1) Soweit erforderlich und unbeschadet der Artikel 11 Absätze 3, 5, 6 und 7, des Artikels 13 Absatz 3 und des Artikels 19 Absatz 2 konsultieren die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde einander unverzüglich, um die effiziente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.

(2) Konsultationen zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde können auch stattfinden, bevor das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens gestellt wird, insbesondere um festzustellen, ob die Übertragung dem Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege dienen würde, auch unter dem Gesichtspunkt, ob sie verhältnismäßig ist. Um vorzuschlagen, dass der ersuchende Staat ein Strafverfahren überträgt, kann die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde auch dazu konsultieren, ob es möglich wäre, ein Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens zu stellen.

(3) Konsultiert die ersuchende Behörde die ersuchte Behörde, bevor sie ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens stellt, so stellt sie der ersuchten Behörde Informationen über das Strafverfahren zur Verfügung, es sei denn, dadurch würde die Vertraulichkeit von Ermittlungen untergraben oder würden die Ermittlungen anderweitig gefährdet.

(4) Erhalten Behörden Konsultationsersuchen nach dem vorliegenden Artikel, so beantworten sie diese unverzüglich.

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