Artikel 18 VO (EU) 2024/3011
Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz
Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde können in jeder Phase des Verfahrens für die Übertragung eines Strafverfahrens Eurojust oder das Europäische Justizielle Netz je nach deren Zuständigkeiten um Unterstützung bitten. Insbesondere kann Eurojust gegebenenfalls die in Artikel 11 Absätze 3, 5, 6 und 7, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14, Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 21 Absatz 3 genannten Beratungen unterstützen.
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