Artikel 19 VO (EU) 2024/3011
Kosten der Übertragung von Strafverfahren
(1) Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Übertragung von Strafverfahren in Anwendung dieser Verordnung entstehen.
(2) Würde die Übersetzung der Verfahrensakte und anderer sachdienlicher Unterlagen nach Artikel 11 Absätze 3, 5, 6 und 7 erhebliche oder außergewöhnliche Kosten verursachen, so kann die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde vorschlagen, die Kosten zu teilen. Einem solchen Vorschlag ist eine detaillierte Aufschlüsselung der der ersuchenden Behörde entstandenen Kosten beizulegen. Nach einem solchen Vorschlag konsultieren die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde einander.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.