Artikel 20 VO (EU) 2024/3011
Benennung der zentralen Behörden
Jeder Mitgliedstaat kann eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren sowie für den sonstigen amtlichen Schriftverkehr im Zusammenhang mit solchen Ersuchen zuständig sind.
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