Artikel 23 VO (EU) 2024/3011
Von der ersuchten Behörde zu übermittelnde Informationen
Die ersuchte Behörde oder gegebenenfalls eine andere zuständige Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Einstellung des Strafverfahrens oder über die am Ende des Strafverfahrens getroffene Entscheidung, einschließlich der Angabe, ob diese Entscheidung nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates eine weitere Strafverfolgung endgültig ausschließt und nach Prüfung in der Sache getroffen wurde, sodass ein weiteres Strafverfahren wegen derselben Tat in diesem Staat ausgeschlossen ist. Diese Behörde stellt ferner Informationen zur endgültigen Vollstreckung der verhängten Strafe oder sonstige Informationen von wesentlichem Wert bereit. Sie übermittelt der ersuchenden Behörde eine Kopie der am Ende des Strafverfahrens getroffenen endgültigen schriftlichen Entscheidung.
Zumindest die wesentlichen Bestandteile dieser Informationen und der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten endgültigen Entscheidung werden in eine Amtssprache des ersuchenden Staates oder eine andere Sprache übersetzt, die der ersuchende Staat nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d akzeptiert.
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