Artikel 24 VO (EU) 2024/3011
Kommunikationsmittel
(1) Die Kommunikation nach dieser Verordnung, einschließlich des Austauschs des Formblatts für das Ersuchen und sonstiger Formulare in den Anhängen dieser Verordnung, der Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung und anderer Unterlagen nach Artikel 11 Absatz 5 zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde und unter Einschaltung der zentralen Behörden, sofern ein Mitgliedstaat nach Artikel 20 dieser Verordnung eine zentrale Behörde benannt hat, sowie mit Eurojust erfolgt nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844.
(2) Für über das dezentrale IT-System übermittelte Informationen gelten Artikel 7 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 8 und 14 der Verordnung (EU) 2023/2844 mit Vorschriften für elektronische Signaturen und elektronische Siegel, die Rechtswirkung elektronischer Dokumente und den Schutz der übermittelten Informationen.
(3) Die Beratungen nach Artikel 11 Absatz 7 und Artikel 14 zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde und unter Einschaltung der zentralen Behörden, sofern ein Mitgliedstaat nach Artikel 20 eine zentrale Behörde benannt hat, sowie mit Eurojust können unter Verwendung aller geeigneten Kommunikationsmittel, auch über das dezentrale IT-System, erfolgen.
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