Artikel 25 VO (EU) 2024/3011
Einrichtung eines dezentralen IT-Systems
(1) Bis zum 8. Januar 2027 nimmt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems für die Zwecke dieser Verordnung an, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- die technischen Spezifikationen für die Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems,
- b)
- die technischen Spezifikationen für die Kommunikationsprotokolle,
- c)
- die Informationssicherheitsziele und entsprechende technische Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und eines hohen Cybersicherheitsniveaus bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System,
- d)
- die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems,
- e)
- digitale Verfahrensstandards im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2022/850.
(2) Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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