Artikel 25 VO (EU) 2024/3011

Einrichtung eines dezentralen IT-Systems

(1) Bis zum 8. Januar 2027 nimmt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems für die Zwecke dieser Verordnung an, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die technischen Spezifikationen für die Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems,
b)
die technischen Spezifikationen für die Kommunikationsprotokolle,
c)
die Informationssicherheitsziele und entsprechende technische Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und eines hohen Cybersicherheitsniveaus bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System,
d)
die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems,
e)
digitale Verfahrensstandards im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2022/850.

(2) Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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