Artikel 26 VO (EU) 2024/3011
Referenzimplementierungssoftware
(1) Die Kommission ist für die Erstellung, Zugänglichkeit, Pflege und Entwicklung einer Referenzimplementierungssoftware zuständig, für deren Einsatz als Back-End-System sich die Mitgliedstaaten anstelle eines nationalen IT-Systems entscheiden können. Die Erstellung, Pflege und Entwicklung der Referenzimplementierungssoftware werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.
(2) Eurojust kann die in Absatz 1 genannte Referenzimplementierungssoftware verwenden.
(3) Die Kommission übernimmt die unentgeltliche Bereitstellung, Pflege und Unterstützung der Referenzimplementierungssoftware.
(4) Die Referenzimplementierungssoftware bietet eine gemeinsame Schnittstelle für die Kommunikation mit anderen nationalen IT-Systemen.
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