Artikel 27 VO (EU) 2024/3011

Kosten des dezentralen IT-Systems

(1) Jeder Mitgliedstaat und jede Stelle, der bzw. die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2022/850 betreibt, trägt die Kosten der Installation, des Betriebs und der Instandhaltung der Zugangspunkte des unter seiner bzw. ihrer Verantwortung stehenden dezentralen IT-Systems.

(2) Jeder Mitgliedstaat und jede Stelle, der bzw. die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2022/850 betreibt, trägt die Kosten der Einrichtung und Anpassung seiner bzw. ihrer einschlägigen nationalen oder gegebenenfalls anderer IT-Systeme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten der Verwaltung, des Betriebs und der Instandhaltung dieser Systeme.

(3) Eurojust trägt die Kosten der Installation, des Betriebs und der Instandhaltung der Komponenten des dezentralen IT-Systems, für die es zuständig ist.

(4) Eurojust trägt die Kosten der Einrichtung und Anpassung seines Fallbearbeitungssystems zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten der Verwaltung, des Betriebs und der Instandhaltung dieses Systems.

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