Artikel 15 VO (EU) 2024/3084

Datensicherheit

(1) Die Kommission trifft die erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen, um die Sicherheit der im Informationssystem verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten, einschließlich einer angemessenen Datenzugangskontrolle und eines Sicherheitsplans, der regelmäßig zu aktualisieren ist.

(2) Die Kommission trifft die erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen im Hinblick auf Sicherheitsvorfälle, ergreift Abhilfemaßnahmen und stellt sicher, dass überprüft werden kann, welche personenbezogenen Daten wann, von wem und zu welchem Zweck im Informationssystem verarbeitet wurden.

(3) Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden über die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels.

(4) Die Kommission kann die folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)
Maßnahmen zur Gewährleistung der kontinuierlichen Verfügbarkeit des Informationssystems durch die Festlegung von Bedingungen für einzelne Interaktionen, einschließlich der Spezifizierung technischer Grenzen für die Dateigröße und der Regulierung der Häufigkeit von Interaktionen;
b)
Maßnahmen zur Verhinderung der Übermittlung falscher, überflüssiger oder doppelt vorhandener Daten.

Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden und die Informationssystem-Nutzer unverzüglich über die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen.

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