Artikel 15a VO (EU) 2024/3084

Notfallregelungen

(1) Bis zum 30. Dezember 2026 stellt die Kommission auf einer öffentlich zugänglichen Website Folgendes zur Verfügung:

a)
Informationen über die Verfügbarkeit und das Funktionieren des Informationssystems;
b)
Informationen über Notfallmaßnahmen, die im Falle einer ungeplanten Nichtverfügbarkeit der Funktionen des Informationssystems von mehr als 60 Minuten zu ergreifen sind.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Notfallmaßnahmen umfassen mindestens Folgendes:

a)
Benachrichtigung der Informationssystem-Akteure im Falle einer ungeplanten Nichtverfügbarkeit des Informationssystems auf digitalem Wege;
b)
Angabe einer Notfall-Referenznummer und einer Notfall-Identifikationsnummer für Erzeugnisse, für die aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Informationssystems keine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 übermittelt werden kann und denen keine Referenznummern oder Identifikationsnummern zugewiesen werden können.

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