Artikel 2 VO (EU) 2024/3084
Einführung und Nutzung des Informationssystems
(1) Die Kommission
- a)
- entwickelt das Informationssystem;
- b)
- gewährleistet das Funktionieren, die Pflege, die Unterstützung und alle erforderlichen Aktualisierungen oder Weiterentwicklungen des Informationssystems.
(2) Das Informationssystem wird von den Marktteilnehmern und gegebenenfalls ihren Bevollmächtigten für die Übermittlung und Verwaltung von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen, von den Mitgliedstaaten für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 und von nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 verwendet. Es wird außerdem von den zuständigen Behörden, Zollbehörden und der Kommission für den Zugang zu, die Bearbeitung und die Verwaltung von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen verwendet, einschließlich des Austauschs von Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, zwischen den zuständigen Behörden, Zollbehörden und der Kommission im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115. Ein solcher Informationsaustausch entspricht den in den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 enthaltenen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.
(3) Die Sorgfaltserklärungen werden den zuständigen Behörden im Informationssystem in folgender Reihenfolge zugewiesen:
- a)
- Gibt der Informationssystem-Nutzer Informationen unter Angabe des Mitgliedstaats ein, in dem das relevante Erzeugnis auf den Unionsmarkt gelangt oder ihn verlässt, oder — falls dies nicht der Fall ist — in dem das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird, so wird die Sorgfaltserklärung den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugewiesen.
- b)
- Liegen die nach Buchstabe a erforderlichen Informationen nicht vor, so werden die Sorgfaltserklärungen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugewiesen, in dem der Informationssystem-Nutzer niedergelassen ist. Ist der Informationssystem-Nutzer außerhalb der Union niedergelassen, so werden die Sorgfaltserklärungen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugewiesen, dem der Informationssystem-Nutzer gemäß seiner bei der Registrierung im Informationssystem bereitgestellten Kennung zugeordnet ist.
(4) Die vereinfachten Erklärungen werden im Informationssystem den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugewiesen, in dem der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger niedergelassen ist. Ist der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger außerhalb der Union niedergelassen, so wird die vereinfachte Erklärung den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugewiesen, mit dem der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger gemäß seiner im Informationssystem angegebenen eindeutigen Kennung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger verbunden ist. Stellt ein Mitgliedstaat die Informationen über die vereinfachte Erklärung gemäß Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 im Informationssystem zur Verfügung, so wird die vereinfachte Erklärung den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugewiesen.
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