Artikel 3 VO (EU) 2024/3084
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1115, Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Informationssystem” bezeichnet das von der Kommission eingerichtete und gepflegte Informationssystem gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1115;
- b)
- „Informationssystem-Akteur” bezeichnet die zuständigen Behörden und Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 und die Kommission, die die ihnen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 übertragenen Aufgaben wahrnehmen;
- c)
- „Informationssystem-Nutzer” bezeichnet Marktteilnehmer, einschließlich Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern, und gegebenenfalls deren Bevollmächtigte, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 sowie gemäß Artikel 4a Absatz 4 der genannten Verordnung handelnde Mitgliedstaaten, die über eine individuelle Registrierung in EU Login, dem Authentifizierungsdienst der Kommission, und die Bereitstellung einer eindeutigen Kennung identifiziert werden;
- d)
- „Sorgfaltserklärung” bezeichnet die vom Informationssystem-Nutzer gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 übermittelte Sorgfaltserklärung;
- da)
- „vereinfachte Erklärung” bezeichnet eine vom Informationssystem-Nutzer gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 übermittelte vereinfachte Erklärung;
- e)
- „Referenznummer” bezeichnet die Referenznummer, die der Sorgfaltserklärung vom Informationssystem zugewiesen wird;
- ea)
- „Identifikationsnummer” bezeichnet die Kennung, die der vereinfachten Erklärung vom Informationssystem zugewiesen wird;
- f)
- „Prüfnummer” bezeichnet einen Sicherheitscode, der der Sorgfaltserklärung oder der vereinfachten Erklärung vom Informationssystem zugewiesen wird, um die darin enthaltenen Daten zusätzlich zu schützen;
- g)
- „Erstellung von Risikoprofilen” bezeichnet die Feststellung der Risiken der Nichtkonformität eines in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 fallenden relevanten Erzeugnisses im Informationssystem auf der Grundlage von Risikokriterien für die Zwecke der Zuweisung eines Risikostatus für alle Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen, die über das Informationssystem übermittelt werden, auch nach deren Änderung oder Aktualisierung.
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