Artikel 4 VO (EU) 2024/3084

Vorlage der Sorgfaltserklärungen

(1) Außer in Fällen, in denen die Sorgfaltserklärung über die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannte elektronische Schnittstelle übermittelt wird, übermitteln und verwalten die Informationssystem-Nutzer die Sorgfaltserklärungen relevanter Erzeugnisse im Informationssystem.

(2) Enthält ein relevantes Erzeugnis Holz oder wurde es unter Verwendung von Holz hergestellt, so geben die Informationssystem-Nutzer in der Sorgfaltserklärung die vollständigen wissenschaftlichen Namen der entsprechenden Arten des Holzes an.

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