Artikel 4a VO (EU) 2024/3084

Übermittlung, Aktualisierung und Widerruf von vereinfachten Erklärungen

(1) Der Informationssystem-Nutzer übermittelt die vereinfachte Erklärung im Informationssystem, es sei denn, die Informationen werden gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellt.

(2) Sind alle in Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1115 aufgeführten Informationen in einem System oder einer Datenbank verfügbar, das bzw. die nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats besteht, so ermöglicht es das Informationssystem den Mitgliedstaaten, diese Informationen und gegebenenfalls deren Aktualisierungen für jeden Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger gemäß Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 im Informationssystem zur Verfügung zu stellen. Das Informationssystem weist jedem einzelnen Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger eine Identifikationsnummer für die bereitgestellten Informationen zu. Die Identifikationsnummer wird dem jeweiligen Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt und von diesem Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/1115 und der vorliegenden Verordnung verwendet.

(3) Eine aktualisierte Fassung der vereinfachten Erklärung wird gemäß den Absätzen 1 und 2 an das Informationssystem übermittelt und dort zur Verfügung gestellt. Die der vereinfachten Erklärung zugeordnete Identifikationsnummer wird im Falle einer Aktualisierung beibehalten.

(4) Im Informationssystem werden die vereinfachten Erklärungen und deren Aktualisierungen dokumentiert.

(5) Gemäß Artikel 6 löst eine Aktualisierung der vereinfachten Erklärung die Erstellung eines neuen Risikoprofils der gesamten aktualisierten vereinfachten Erklärung aus.

(6) Das Informationssystem muss es den Informationssystem-Nutzern ermöglichen, vereinfachte Erklärungen zu widerrufen.

(7) Eine vereinfachte Erklärung darf nicht widerrufen werden, nachdem sie von demselben Informationssystem-Nutzer gemäß Artikel 8a als Referenz verwendet wurde.

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