Artikel 5 VO (EU) 2024/3084
Änderung und Widerruf von Sorgfaltserklärungen
(1) Informationssystem-Nutzer müssen Sorgfaltserklärungen innerhalb von 72 Stunden nach Bereitstellung der Referenznummer für die Sorgfaltserklärung im Informationssystem ändern oder widerrufen können.
(2) Eine Sorgfaltserklärung darf nicht geändert oder widerrufen werden, nachdem sie als Referenz in einer von demselben Informationssystem-Nutzer zur Zusammenfassung gemäß Artikel 8a übermittelten Sorgfaltserklärung verwendet wurde.
(3) Nach folgenden Ereignissen darf die Sorgfaltserklärung von einem Informationssystem-Nutzer weder geändert noch widerrufen werden:
- a)
- wurde der Informationssystem-Nutzer darüber informiert, dass eine Kontrolle der Sorgfaltserklärung oder des damit verbundenen relevanten Erzeugnisses durchgeführt werden soll, darf die Sorgfaltserklärung während des Zeitraums der Kontrolle nicht geändert oder widerrufen werden;
- b)
- ein relevantes Erzeugnis, für das eine Sorgfaltserklärung vorliegt, wurde gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Union in Verkehr gebracht oder ausgeführt;
- c)
- die Referenznummer der Sorgfaltserklärung wurde den Zollbehörden vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr eines relevanten Erzeugnisses, das im Rahmen der in Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 auf den Markt gelangt oder diesen verlässt, mitgeteilt oder bereitgestellt.
(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die zuständigen Behörden auf individuellen und begründeten Antrag eines Informationssystem-Nutzers die in Absatz 1 genannte Frist verlängern, vorausgesetzt, die genannte Frist ist abgelaufen. Die Frist darf um höchstens acht Kalendertage verlängert werden. Dem Antrag müssen Gründe zugrunde liegen, die sich der Kontrolle des Informationssystem-Nutzers entziehen, wobei der Nutzer in seinem begründeten Antrag darauf hinweist, dass Absatz 3 dieses Artikels nicht anwendbar ist. Eine solche Verlängerung ist auch rückwirkend nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist möglich.
(5) Für die geänderte Sorgfaltserklärung wird ein Risikoprofil gemäß Artikel 6 erstellt. Das erstellte Risikoprofil betrifft die gesamte geänderte Sorgfaltspflichterklärung.
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