Artikel 6 VO (EU) 2024/3084

Erstellung von Risikoprofilen

(1) Die zuständigen Behörden müssen die Möglichkeit haben, Situationen im Informationssystem zu ermitteln, in denen das Risiko von Verstößen bei relevanten Erzeugnissen so hoch ist, dass sofortiger Handelsbedarf besteht, bevor diese relevanten Erzeugnisse gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2023/1115 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, und die zuständigen Behörden über durchzuführende Kontrollen und Aufgaben zu informieren, die ihnen gemäß Kapitel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 übertragen wurden.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 müssen die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, Risikoprofile im Informationssystem zu erstellen, um fundierte Entscheidungen für die Auswahl von Marktteilnehmern, einschließlich Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern, nachgelagerten Marktteilnehmern, Händlern, bzw. von mit der Sorgfaltserklärung oder der vereinfachten Erklärung verbundenen relevanten Erzeugnissen, für die eine Kontrolle durchgeführt werden soll, zu treffen. Diese Risikoprofile stützen sich unter anderem auf die Risikokriterien, die im jährlichen Kontrollplan der zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegt sind.

(3) Nach der Übermittlung über das Informationssystem wird für jede Sorgfaltserklärung und jede vereinfachte Erklärung ein automatisches elektronisches Risikoprofil erstellt und jeder Sorgfaltserklärung und jeder vereinfachten Erklärung wird vom Informationssystem ein Risikostatus zugewiesen, der dem Informationssystem-Nutzer nicht mitgeteilt wird.

(4) Die zuständigen Behörden können Sorgfaltserklärungen oder vereinfachte Erklärungen in jeder Phase nach der Einreichung der Sorgfaltserklärung oder der vereinfachten Erklärung, auch nach einer Zusammenfassung gemäß Artikel 8a, überprüfen, um festzustellen, ob ein relevantes Erzeugnis Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 entspricht. In diesem Fall können die zuständigen Behörden der Sorgfaltserklärung oder der vereinfachten Erklärung oder der entsprechenden zusammenfassenden Erklärung infolge der Überprüfung einen neuen Risikostatus zuweisen. Weist die zuständige Behörde einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung oder einer entsprechenden zusammenfassenden Erklärung einen neuen Risikostatus zu, so hat dieser neue Risikostatus Vorrang vor einem gemäß Absatz 3 dieses Artikels zugewiesenen Risikostatus. Im Informationssystem werden alle Änderungen des Risikostatus einer vereinfachten Erklärung oder einer entsprechenden zusammenfassenden Erklärung dokumentiert.

(5) Der der Sorgfaltserklärung oder der vereinfachten Erklärung zugewiesene Risikostatus ist nur für die Informationssystem-Akteure sichtbar.

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