Artikel 7 VO (EU) 2024/3084
Zuweisung und Bereitstellung von Referenznummern, Identifikationsnummern und Prüfnummern
(1) Das Informationssystem weist unverzüglich nach Abschluss der in Artikel 6 genannten Erstellung eines Risikoprofils der vom Informationssystem-Nutzer eingereichten Sorgfaltserklärung eine Referenznummer und der vom Informationssystem-Nutzer eingereichten vereinfachten Erklärung eine Identifikationsnummer zu. Gleichzeitig weist es eine mit der Sorgfaltserklärung oder der vereinfachten Erklärung verbundene Prüfnummer zu.
(2) Die Referenznummer oder die Identifikationsnummer und die damit verbundene Prüfnummer werden dem Informationssystem-Nutzer nach Erstellung des Risikoprofils gemäß Artikel 6 bereitgestellt.
(3) Die zuständigen Behörden können die Bereitstellung der Referenznummer oder der Identifikationsnummer und der damit verbundenen Prüfnummer im Informationssystem verzögern, um festzustellen, ob die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen sowie insbesondere um sicherzustellen, dass die ermittelte Situation gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nicht auf dieses relevante Erzeugnis zutrifft. Diese Verzögerung muss so kurz wie möglich gehalten werden und darf den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Zeitraum nicht überschreiten. Dieser Zeitraum kann nach Ermessen der zuständigen Behörde so lange wie nötig um zusätzliche Zeiträume gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 verlängert werden, damit sie ihre Kontrollen durchführen und ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 und der vorliegenden Verordnung nachkommen kann.
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