Artikel 8 VO (EU) 2024/3084

Abweisung von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen

(1) Die zuständigen Behörden können eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung innerhalb des in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Zeitraums ab dem Zeitpunkt abweisen, zu dem im Informationssystem gemäß Artikel 6 ein hohes Risiko von Verstößen festgestellt wird. Die Abweisung einer Sorgfaltserklärung ist nicht mehr möglich, sobald dem Informationssystem-Nutzer die Referenznummer dieser Sorgfaltserklärung zur Verfügung steht.

(2) Das in einer abgewiesenen Sorgfaltserklärung oder in einer abgewiesenen vereinfachten Erklärung angemeldete Erzeugnis gilt ab dem Zeitpunkt der Abweisung als Erzeugnis, für das keine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung gemäß Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1115 vorliegt.

(3) Die Abweisung ist im Informationssystem durch die Zuweisung eines spezifischen Status für die entsprechende Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung zu kennzeichnen.

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