Artikel 11 VO (EU) 2024/3110

Harmonisierte Zone und nationale Maßnahmen

(1) Mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen harmonisierten technischen Spezifikationen wird zusammen eine „harmonisierte Zone” geschaffen.

Die harmonisierte Zone umfasst alle Produkte, die harmonisierten technischen Spezifikationen unterliegen.

Es wird davon ausgegangen, dass harmonisierte technische Spezifikationen in folgender Hinsicht umfassend sind:

a)
Festlegung aller wesentlichen Merkmale und ihrer Bewertungsmethoden;
b)
Spezifizierung aller Produktanforderungen, die nicht unter anderes Unionsrecht fallen, und
c)
Festlegung der anwendbaren Bewertungs- und Überprüfungssysteme.

Harmonisierte technische Spezifikationen für neue Produkte gelten für gebrauchte Produkte aus Drittländern, es sei denn, die harmonisierte technische Spezifikation enthält ausdrücklich Vorschriften für gebrauchte Produkte.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen die harmonisierte Zone in ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften achten und dürfen die Bereitstellung von Produkten, die darunter fallen, auf dem Markt weder untersagen noch behindern, wenn diese Produkte dieser Verordnung entsprechen. Die Mitgliedstaaten legen keine anderen wesentlichen Merkmale und zugehörige Bewertungsmethoden oder Produktanforderungen als die in den harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegten fest.

Die harmonisierte Zone berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Anforderungen für die Verwendung von Produkten festzulegen, die harmonisierten technischen Spezifikationen unterliegen. Alle in solchen nationalen Anforderungen festgelegten Bewertungsmethoden und -systeme für die Bewertung und Überprüfung dieser müssen den geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen entsprechen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bereitstellung auf dem Markt von Produkten innerhalb der harmonisierten Zone, die dieser Verordnung entsprechen, nicht durch Vorschriften oder Bedingungen vonseiten öffentlicher Stellen oder vonseiten privater Stellen, die als öffentliches Unternehmen handeln, oder privater Stellen, die aufgrund einer Monopolstellung oder im öffentlichen Auftrag als öffentliche Stelle handeln, behindert wird.

(3) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 2 beachten die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Aspekte:

a)
Es werden keine anderen als die in der harmonisierten Zone festgelegten Informations- oder Registrierungsanforderungen in Verbindung mit dem Inverkehrbringen festgelegt;
b)
es werden keine anderen als die in der harmonisierten Zone festgelegten Bewertungen des Produkts verbindlich vorgeschrieben;
c)
außer der CE-Kennzeichnung werden keine Kennzeichnungen, mit denen die Konformität mit den Anforderungen oder erklärten Leistungen in Bezug auf wesentliche Merkmale, die von der harmonisierten Zone erfasst werden, bescheinigt werden, verlangt, und alle bestehenden Vorschriften in nationalen Maßnahmen, die solche Kennzeichnungen vorschreiben, werden aufgehoben;
d)
die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften müssen die gemäß Artikel 5 Absatz 5 festgelegten Schwellenwerte einhalten;
e)
die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dürfen sich nicht auf andere als die gemäß Artikel 5 festgelegten Leistungsklassen, Unterklassen oder zusätzlichen Klassen stützen;
f)
die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dürfen nicht mehr Bewertungen und Überprüfungen erfordern als die gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten.

(4) Die Mitgliedstaaten registrieren in dem durch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstor alle ihre nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit Bauprodukten in ihrem Hoheitsgebiet, die von der harmonisierten Zone abgedeckt werden.

(5) Hält es ein Mitgliedstaat aus zwingenden Gründen der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder des Schutzes der Umwelt und um unmittelbarem Regelungsbedarf Rechnung zu tragen für erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, die für Produkte innerhalb der harmonisierten Zone in Bezug auf Merkmale gelten, die nicht in harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt sind, so teilt er dies der Kommission mit, wobei er die Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen begründet und den Regelungsbedarf erläutert, dem Rechnung getragen werden soll.

Zu diesem Zweck wenden die Mitgliedstaaten das in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) festgelegte Verfahren an. Dabei nehmen die Mitgliedstaaten auf diesen Absatz Bezug und geben an, welche Elemente Teil der Maßnahme sind.

Die Kommission antwortet auf die Mitteilung innerhalb der Fristen, die in dem Verfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 festgelegt sind. Die Kommission unterbreitet innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung entweder einen Genehmigungsvorschlag gemäß Absatz 6 dieses Artikels oder teilt ihre Gründe für die Ablehnung der nationalen Maßnahme mit.

Nach Eingang einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 legt die Kommission die Angelegenheit unabhängig davon, ob sie beabsichtigt, die Maßnahme zu genehmigen, unverzüglich der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung zur Konsultation darüber vor, ob Aktualisierungen bestehender harmonisierter Leistungsnormen vorrangig angefordert werden müssen.

(6) Die Kommission nimmt in folgenden Fällen einen Durchführungsrechtsakt zur Genehmigung der gemäß Absatz 5 notifizierten nationalen Maßnahme an:

a)
wenn die notifizierte Maßnahme im Hinblick auf zwingende Gründe der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder des Schutzes der Umwelt, einschließlich des Klimas, hinreichend gerechtfertigt erscheint;
b)
wenn der Regelungsbedarf nicht durch harmonisierte technische Spezifikationen oder durch anderes Unionsrecht gedeckt ist;
c)
wenn durch die notifizierte Maßnahme Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten nicht diskriminiert werden;
d)
wenn die notifizierte Maßnahme dazu geeignet ist, den jeweiligen Regelungsbedarf zu decken;
e)
wenn die notifizierte Maßnahme kein gravierendes Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts darstellt und
f)
wenn nicht davon auszugehen ist, dass die notifizierte Maßnahme von einer harmonisierten Norm erfasst wird, die im Anschluss an einen Normungsauftrag gemäß Artikel 5 Absatz 2 innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Notifizierung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels zu liefern ist, oder wenn dem in Artikel 90 Absatz 1 genannten Ausschuss zum Zeitpunkt dieser Mitteilung kein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgelegt wurde.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie werden aufgehoben, sobald der Regelungsbedarf durch harmonisierte technische Spezifikationen oder anderes Unionsrecht gedeckt ist.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der und Sicherheit von Menschen oder der Umwelt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 90 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(7) Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, obligatorische Pfandsysteme einzuführen oder Hersteller zu verpflichten, direkt oder über ihre Einführer und Händler das Eigentum an ihren neuen, überschüssigen oder unverkauften Produkten, die sich in einem Zustand befinden, der demjenigen entspricht, in dem sie in Verkehr gebracht wurden, zurückzuerlangen, sofern durch die Maßnahme weder direkt noch indirekt Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten diskriminiert werden.

(8) Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Vernichtung überschüssiger oder nicht verkaufter Produkte zu verbieten oder ihre Vernichtung davon abhängig zu machen, dass sie zuvor auf einer nationalen Vermittlungsplattform für die nichtgewerbliche Verwendung von Produkten zur Verfügung gestellt wurden.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).

(**)

Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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