Artikel 10 VO (EU) 2024/3110

Bewertungs- und Überprüfungssysteme

(1) Die Bewertung und Überprüfung der Leistung eines Produkts hinsichtlich seiner wesentlichen Merkmale nach Maßgabe der gemäß den Artikeln 5 und 6 festgelegten harmonisierten technischen Spezifikationen oder nach Maßgabe der in Artikel 31 genannten europäischen Bewertungsdokumente oder seiner Konformität mit den gemäß Artikel 7 angenommenen Produktanforderungen erfolgt nach Maßgabe eines oder mehrerer der in Anhang IX festgelegten Systeme.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie für die jeweilige Produktfamilie oder -kategorie das anzuwendende Bewertungs- und Überprüfungssystem unter den in Anhang IX aufgeführten Systemen festlegt. In diesen delegierten Rechtsakten können unterschiedliche Bewertungs- und Überprüfungssysteme innerhalb derselben Produktfamilie oder -kategorie festgelegt werden, wobei eine Unterscheidung nach wesentlichen Merkmalen oder Produktanforderungen getroffen wird. Die Bewertungs- und Überprüfungssysteme werden festgelegt, bevor die harmonisierten technischen Spezifikationen oder europäischen Bewertungsdokumente Gültigkeit erlangen.

(3) Die gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtakte berücksichtigen die Verwendungszwecke, den potenziellen Schaden aufgrund von Produktmängeln, die Anfälligkeit des Produkts für Leistungsschwankungen unter Produktionsbedingungen, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Fehlern bei seiner Herstellung und die Möglichkeit, Herstellungsfehler leicht zu erkennen. Diese delegierten Rechtsakte müssen auf die jeweiligen Produktfamilien oder -kategorien zugeschnitten sein, den Aufwand für die Hersteller auf ein Minimum begrenzen und gleichzeitig für ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie der Umwelt sorgen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang IX zu folgenden Zwecken zu erlassen:

a)
Einführung zusätzlicher Bewertungs- und Überprüfungssysteme, wenn dies zur Anpassung an den technischen Fortschritt erforderlich ist, oder
b)
Änderungen der bestehenden Bewertungs- und Überprüfungssysteme, um gegen systematische Nichtkonformitäten vonseiten notifizierter Stellen oder der Hersteller vorzugehen und die Anwendung der Anforderungen oder der darin enthaltenen Pflichten zu vereinheitlichen, wobei diese Änderungen keine Hinzufügungen oder Streichungen von in einem System festgelegten Aufgaben vorsehen dürfen.

Wenn die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Buchstabe a erlässt, darf sie keine zusätzlichen Systeme einführen, mit denen umfangreichere Pflichten für Wirtschaftsteilnehmer festgelegt werden als die Pflichten, die im System 1+ vorgesehen sind. Außerdem darf die Kommission nur dann zusätzliche Systeme einführen, wenn sich die Leitlinien für die Anwendung der bestehenden Systeme offensichtlich als unzureichend erwiesen haben.

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