Artikel 9 VO (EU) 2024/3110

Allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen

(1) Für Bauprodukte, die einer harmonisierten technischen Spezifikation oder einer europäischen technischen Bewertung unterliegen, werden allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen bereitgestellt. Der Inhalt der allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen ist in Anhang IV festgelegt.

(2) Im Rahmen des in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normungsauftrags kann die Kommission außerdem die europäische Normungsorganisation auffordern, Leitlinien herauszugeben, die unter anderem die technischen Details umfassen, die für die Erstellung der allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen gemäß Anhang IV erforderlich sind.

(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass die von der europäischen Normungsorganisation gemäß Absatz 2 dieses Artikels herausgegebenen Leitlinien für eine bestimmte Produktfamilie oder -kategorie nicht sicherstellen, dass Absatz 1 dieses Artikels angemessen und einheitlich umgesetzt wird, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Vorschriften für die Bereitstellung der allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen für die jeweilige Produktfamilie oder -kategorie festlegt.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um ihn an den technischen Fortschritt und an neue Informationsanforderungen anzupassen.

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