Artikel 8 VO (EU) 2024/3110
Gemeinsame Spezifikationen, die eine Vermutung der Konformität begründen
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen erlassen, die eine alternative Möglichkeit zur Einhaltung der gemäß Artikel 7 Artikel 1 festgelegten Produktanforderungen bieten.
Diese Durchführungsrechtsakte dürfen nur erlassen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Kommission hat gemäß Artikel 7 Absatz 3 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung einer freiwilligen harmonisierten Norm für die Produktanforderungen beauftragt und
- i)
- der Auftrag wurde nicht angenommen,
- ii)
- die freiwillige harmonisierte Norm, die Gegenstand dieses Auftrags ist, wird nicht innerhalb der gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Frist vorgelegt oder
- iii)
- die freiwillige harmonisierte Norm entspricht nicht dem Auftrag und
- b)
- für die freiwilligen harmonisierten Normen, die die Produktanforderungen abdecken, wurde keine Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht, und es ist nicht zu erwarten, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine solche Fundstelle veröffentlicht wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels ihres Erachtens erfüllt worden sind.
(3) Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der relevanten Gremien und der Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung und konsultiert ordnungsgemäß alle einschlägigen Interessenverbände, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Unionsmittel erhalten.
(4) Bei einem Produkt, das mit den gemeinsamen Spezifikationen, die mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden, oder Teilen davon im Einklang steht, wird davon ausgegangen, dass es mit den Produktanforderungen im Einklang steht, die mit den in Artikel 7 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden und die von diesen gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(5) Die Kommission hebt die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte oder die Teile davon auf, die dieselben Produktanforderungen abdecken wie diejenigen, die von einer freiwilligen harmonisierten Norm abgedeckt werden, deren Fundstelle gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder 6 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
(6) Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den Produktanforderungen, die mit den in Artikel 7 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, nicht vollständig entspricht, so teilt er bzw. es dies der Kommission mit und legt eine ausführliche Erläuterung vor. Die Kommission bewertet die ausführliche Erläuterung und kann gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt, mit dem die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern.
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